192 Thiermedicinische Rundschau ete.

1887. No 6.

peurtheilen. War hiernach der§ 263 vom Vorrichter verletzt so durfte letzterer auch den Antrag des Ange- klagten nicht ablehnen und dessen Vertheidigung nicht dacurch verkümmern, dass er den Antrag des Angeklagten auf Vernehmung des als Zeugen aufgetretenen Käufers ab- wies, und zwar darüber, dass der Käufer vor Abschluss des Handels eine Frage nach der Fehlerlosigkeit des pferdes ausdrücklich nicht gestellt hatte. Demgemäss gab nun das Reichsgericht dem Apellrichter auf, diese Ver- nehmung nachzuholen. Dies geschah und der verhörte Käufer gab an, er habe jene Frage nicht gestellt. Nichts- destoweniger verurtheilte das Apellgericht jetzt abermals den Verkäufer, indem es nun davon ausging, derselbe habe durch das plosse absichtliche Verschweigen der Eigenschaft des Krippensetzens zwar keine moralische Pflicht, wohl aber eine Rechtspflicht verletzt und dadurch wahre That- sachen im Sinne des Betrugsparagraphen unterdrückt. Pabei hatte der Appellrichter Folgendes erwogen: Es ge- höre, auch wenn das Krippensetzen dem Pferde in mehr oder minder langor Zeit abgewöhnt werden könne, immerhin zu den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften eines Pferdes, dass es kein Krippensetzer sei. Da der Fehler kein in die Augen fallender sei, so sei der Verkäufer eines Krippensetzers nach dem Preuss. Landrecht Th. I§§ 193, 197, 198, Tit. 11; 88 321, 331, 325 fl., Tit. 5 und§8§ 81 f. 1. Tit. 4 verpflichtet, dem Käufer, falls dieser nicht vom Vertrage ganz zurücktreten wolle, den Minderwerth zu ver- güten. Aus dem Rechtsanspruche des Käufers auf Ueber- gabe des Kaufgegenstandes mit den gewöhnlich voraus- gesetzten Eigenschaften ergebe sich die Rechtspflicht des Verkäufers, die ihm bekannten Fehler des Kaufgegenstandes, soweit sie den Mangel dieser Eigenschaft bedingten, dem Käufer mitzutheilen. Das Reichsgericht war mit dieser Beweisführung nicht einverstanden, vernichtete das Appell- urtheil abermals und sprach den angeklagten Viehverkaufer kostenlos frei, indem der oberste Gerichtshof in diesem neuen Urtheil vom 9. November 1880 folgende Sätze auf- stellte:Aus dem Umstande, dass ein Fehler als Mangel einer stillschweigend vorausgesetzten Eigenschaft sich dar- Stellt. lässt sich eine Rechtspflicht des Verkäufers, den ihm pekannten Fehler vor Abschluss des Geschäfts dem Käufer anzuzeigen, nicht herleiten. Die Vorschriften des Preuss. Landrechts sprechen eine solche Verpflichtung des Ver- küufers nicht aus. Auch sonst fehlt es an einer Positiven Vorschrift, welche den Verkäufer verpflichtet, alle Fehler der zum Verkauf gestellten Sache aufzudecken. Danach gebreche es an dem Thatbestandsmerkmal des Betrugspara- graphen, dass der Angeklagte eine wahre Thatsache im Sinne des Gesetzes unterdrückt habe.

Als in einer anderen Untersuchungssache Jemand als Verkäufer einer Kuh falsche Vorspiegelungen über deren Pigenschaften und Gesundheitszustand mackte, und es ihm so ermöglichte, jene Kuh, welche 80 100 Mk. werth war, um 180 Mk. zu verkaufen, hat darin das Urtheil des I. Strafsenats vom 22. Januar 1880 einen strafbaren Betrug gefunden.

Es ergiebt sich aus Vorstehendem als richtig, bei jedem Viehkauf sich die Fehlerfreiheit des anzukaufenden Phieres, soweit dies dem Verkäufer möglich ist, unter Zeugen versprechen zu lassen.Wir sind überzeugt, schliesst der Verfasser,dass die Gerichtshöfe der Betrugs- klagen kaum Herr werden würden, wenn alle diejenigen Fälſe zur Anzeige, Verhandlung und Aburtheilung gelangten, in denen der Viehhändler auf dem Markte seinem Vieh Eigenschaften und Vorzüge andichtet, von deren Besitz qiéses sehr weit entfernt ist. Erlaubt ist lediglich eine vichhändlerische Anpreisung, die sich entweder in allge- meinen, keine speciellen Eigenschaften zusichernden Aeusse- rungen des Verkäufers bewetzt, oder etwa eine Anpreisung, welche dermassen aufschneidet, dass sie kein vernünftiger Mensch ernsthaft nimmt und glaubt.

Oeffentliche Gesundheitspflege.

Wegen Verkaufs von Knackwurst, welche aus %½ Th. Schweine und ¼ Th. Pferdefleisch bestand, waren méhrere Fleischer wegen Vergehens gegen§ 10 des Nahrungsmittelgesetzes angeklagt und von der 6. Straf- kammer des kK. Landesgerichts I in Berlin am 31. Mai v. J. freigesprochen worden, weil die Wurst durch jene Fleischzusammenstellung weder verdorben wird, noch eine Vorschrift existirt, weſche die Zusammensetzung der in einer Wurst enthaltenen Fleischsorten angiebt. Auch ist ein Zusatz von Pferdefleisch zu Knackwurst nach dem Urtheil der vernommenen Gewerbetreibenden gebräuchlich. Auf die seitens der k. Staatsanwaltschaft eingelegten Revision hat jedoch das kgl. Kammergericht in Berlin jenes Urtheil aufgehoben und die Angelegenheit zur nochmaligen Ver- handlung und Entscheidung an das Landesgericht II in Berlin verwiesen. Nach den Gründen der das erste Urtheil auf hebenden Entscheidung ist für die Rechtsprechung in diesem Falle nicht entscheidend, ob ein Zusatz zu einer Waare gebräuchlich, sondern ob nach den Grundsätzen des soliden und reellen Verkehrs der Käufer einen solchen Zusatz in Anbetracht des gezahlten Preises erwarten konnte und erwartete.

PFinem Bericht über Schlachtviehmarktverkehr, Fleischeonsum und Fleichbeschau in München im Jahre 1886 entnehmen wir aus der Woch. f. Th. folgende Angaben: Zu Markte wurden gebracht 21 335 Ochsen, 18236 Kühe, 8165 Stiere, 9718 Jungrinder, 174368 Kälber, 107151 Schweine, 7035 Schafe und Ziegen, 13766 Spanferkel, Pämmer und Kitze. Bei der vergenommenen Fleischbeschau wurden bean- standet 464 Ochsen, 1952 Kühe, 170 Stiere, 61 Jungrinder, 1486 Kälber, 532 Schweine, 310 Schafe, 5 Ziegen, 175 Span- ferkel, Lämmer und Kitze und 12 Pferde. Unter den Ur- sachen der Beanstandung war es bei 1374 Stück Grossvich = 2,75 Proc. der Gesammtschlachtungen von Rindern, die Tuberculose. 1078 Thiere,(15 Rinder, 814 Kälber, 28 Schweine, 138 Schafe und 83 Ziegen) mussten wegen Mager- keit zurüchgewiesen werden. Induration der Leber war 309 mal(287 Rinder, 1 Kalb und 20 Schafe) Veranlassung zur Beanstandung. Bei einem Kalbe wurde die Rinds- finne in zahlreichen Exemplaren entdekt. Bei einem Bakonyer-Mastschweine fanden sich ziemlich zahlreiche Finnén im reinen Speck. Von den krank pefundenen und deshalb beanstandeten Schlachtthieren wurden dem menschlichen Genusse gänzlich entzogen und beseitigt bezw. nach vorgenommener Imprägnirung mit Carbolsäure in die Leimfabrik oder Seifensiederei nur zur technischen Verwerthung abgegeben: 2 Ochsen, 14 Kühe, 1 Stier, 2 Jungrinder, 152 Kälber, 98 Schweine, 21 Schafe und 12 Pferde. Von den übrigen beanstandeten Thieren wurden nur die erkrankten Eingeweide und Fleischtheile entfernt und mit einem Gesammtgewichte von 26869 kg in die Leimfabrik verbracht. Das geniessbare Fleisch jener Thiere wurde theils zur Verwerthung in die Freibank verwiesen, theils den Gewerbetreibenden zum Verkaufe in ihren Bänken und das Fleisch schwachfinniger Schweine nach gehörigem Kochen unter polizeilicher Aufsicht entweder dem Eigen- thümer zum Häusgebrauche belassen oder zum Verkauf in die Freibank verwiesen. Die Preise in der städtischen Freibank werden von Thierärzten festgesetzt und müssen mindestens 10 Pf. unter dem jeweiligen Verkaufspreisen in den öffentlichen Bänken stehen. An 19 Verkaufsstellen kamen im Ganzen 577 Ochsen, 3267 Kühe, 85 Stiere, 32 Jungrinder, 1946 Kälber, 1197 Schweine, 886 Schafe zum Verkauf. Im Ganzen wurden 7990 Thiere in dieser Weise verwerthet, die entweder im Schlacht- und Viehhofe oder in den verschiedenen Stadtbezirken von den Beschau- organen(8 Thierärzten und 15 Bezirksinspectoren) beanstandet und in die Freibank verwiesen oder von Händlern, Milchleuten und Oeconomen freiwillig für dieselbe geschlachtet wurden.