15. Mai.
die Trachten durch Auflegen eines Stolleneisens er- höht werden. Bei der chronischen Form finden andauernd warme Heusaat- oder Kalibäder im Verein mit zertheilenden Einreibungen(Ung. Hydrargyr. ein. mit Jodoform) in die Ballengrupe und Fesselbeuge Anwendung. Nützlich zeigten sich auch längere Zeit fortgesetzte Priesnitzum- schläge. Werden grössere Zerstörungen pereits angenommen, so sind scharfe Mittel behufs Herbei- führung einer adhäsiven Entzündung oder Haarseil durch den Strahl zu versuchen. Die diätetische Behandlung muss ebenfalls auf Anwendung der Ruhe und fernerer Herbeiführung einer Hufver- engerung gerichtet sein. Zu diesem Zwecke empfiehlt sich ein Expansiveisen mit verdickten Schenkelenden. Sehr vortheilhaft haben sich so- wohl bei der acuten wie chronischen Fussrollen- entzündung stossbrechende und erweiternde Huf- einlagen erwiesen, die keinen Pruck auf den Strahl ausüben.
Man benutzt dazu die gewöhnliche Ledersohle mit Ausschnitt für den Strahl und die Domnik'sche Gummisohle, deren Wirkung darin besteht, dass durch die Erweiterung der schmerzhafte Klemm- druck peseitigt und der Gegenstoss vom Boden her gebrochen wird.
Veterinãrpoliz
ei und gerichtliche Thier- heilkunde.
Auszug aus dem Vichseuchenpulletin von EFlsass-
Lothringen.— Nr. 122. März 1887.
Rotz: kein neuer Fall. Milzbrand: 5 Fälle. Bläs- chenausschlag: 2 Hengste, 6 Stuten, 14 Kühe. Schaf- räude: 6 Heerden mit 1200 Schafen. Pferderäude: 2 Fälle. Tollwuth. Ein Hund aus Gross-Moyeuvre, Kreis Piedenhofen, welcher in Moyeuvre 2 Kinder und in Gross-Moyeuvre und Froideul je 3 Hunde gebissen hat, ist in der Gemeinde Avril(Frankreich) getödtet und pei der Sektion als tollwuthkrank befunden worden. Dieser Hund soll am 30. Januar in Franchepré(Frankreich) von einem tollwuthverdächtigen Hunde gebissen worden sein. Die Hundesperre ist angeordnet in Gross-Moyeuvre, in Klein- Moyeuyre und in Bosslingen. Ein Hund von Moutois la Montagne, Landkreis Metz, vor 7 Monaten von einem toll- Wuthkranken Hund in Soeuf Frankreich) gebissen, hat 5 Hunde gebissen und ist als tollwüthig getödtet worden. Hundesperre ist angeardnet in Boncourt, St. Marie-aux- Chones, Malaucourt, St. Privat la Montagne und Moutois la Montagne.
Der Gesundheitszustand der Hausthiere war im Allgemeinen gut. Die Viehmärkte waren ziemlich besetzt und der Viehhandel namentlich auf dem Altkircher Markt war sehr lebhaft.
Viehseuchen in anderen Ländern des deutschen Reiches.
Baden. Monat Februar. Milzbrand 15, Rauschbrand 6, Bläschenausschlag 63 und Schafräude 601 Fälle.
Württemberg. Monat Februar. Milzbrand 5 Fälle bei Pferden und 18 pei Rindern, Rauschbrand 6 Fälle, Rotz 1 Fall, Lungenseuche 9, Bläschenausschlag 46 und Schafräude 397 Fälle. 3
Thiermedicinische
Maul-
Rundschau ete.
191
Hessen. Januar und Februar. Milzbrand 8 Fälle, Lungenseuche 1 Fall, Bläschenausschlag in 4 Orten, Schaf- räude in 11 Orten und Pferderäude in 1 Gemeinde.
Sachsen. Monat Februar. Milzbrand 12 Fälle, Rotz 1 Fall, Lungenseuche 2, Bläschenausschlag 7 und Pferde- räude 2 Fälle.
Viehseuchen im Auslande.
Schweiz. März. Lungenseuche 1 Fall, Rauschbrand 6, Milzbrand 11, Tollwuth 2, Rothlauf 5, Schafräude 9 Fälle, Rotz 1 Fall, Maul- und Klauenseuche 14 Stallungen mit 154 Stück Rindvieh, wovon 4 umgestanden.
Oesterreich-Ungarn. Vom 15. Februar bis 15. März. Lungenseuche in 58 Ortschaften, Rotz in 2, Schafpocken in 2, Milzbrand in 4, Pferderäude in 9, Schafräude in 8 und Ziegenräude in 3 Ortschaften, Maul- und Klauenseuche in 1 Ortschaft.
Italien. Vom 31. Januar pis 6. März. Milzbrand 83, Lungenseuche 24, Rotz 15, Rothlauf 3, Räude 128, und Flauenseuche 15, Tollwuth 2, Schafpocken
25 Fälle.
Frankreich. Februar. Lungenseuche in 15, Maul- und Klauenseuche in 2, Schafpocken in 13, Schafräude in 6, Milzbrand in 5, Rauschbrand in 11, Rotz in 32 Depar- tements; Tollwuth in 116 Gemeinden von 44 Departements. 132 Hunde, 5 Katzen, 2 Ochsen, 1 Kalb und 3 Pferde sind wegen Tollwuth getödtet und 65 Personen und mehrere Kinder sind gebissen worden.
Russland. Die Rinderpest ist in Russland und zwar in Bessarabien, Wolhynien, Taurien, St. Petersburg, War- schau, dem Territorium der donischen Kosaken und in der Nachbarschaft von Odessa, ferner in der Türkei in der Umgebung von Konstantinopel aufgetreten.
Strassburg den 14. April 1887.
Der Landesthierarzt,
— Die Frage der Verpflichtung des Verkäufers bei Viehhändeln, die Mängel der Thiere dem Käufer zu oflenbaren, nnterzieht Dr. jur. Freudenstein in der „Deutschen Fleischer-Ztg.“ einer Erörterung, der wir Fol- gendes entnehmen. Es handelt sich um dié Frage, ob der Verkäufer, der mit Mängeln pehaftete Schlachtthiere wissent- lich verkauft, entweder in Gemässheit des Kaufvertrages oder doch mit Rücksicht auf Treue und Glauben, den die Vertragsschliesser einander bei jedem Geschäft schulden, die Verbindlichkeit hat, dem Käufer den ihm(dem Ver- käufer) bekannten Fehler des Thieres anzuzeigen.
Ein Viehhändler hatte ein krippensetzendes Pferd ver- kauft, ohne diesen ihm bekannten Mangel dem Käufer mit- zutheilen. Wegen Betruges bestraft, machte der Vich- händler in der Apellinstanz geltend, dass ihn der Käufer nach dem Vorhandensein von Fehlern nicht gefragt habe. Das Oberlandesgericht wies den bezüglichen Beweisantrag als unerheblich zurück, weil der Angeklagte die moralische Pflicht gehabt habe, die ihm bekannte Thatsache, dass der auf dem Pferdemarkt zu W. an den Sch. verkaufte Fuchs- wallach ein Krippensetzer gewesen, dem Käufer Sch. zu offenbaren. Das Reichsgericht hob durch Urtheil vom 4. Novempber 1879 diese zweitinstanzliche den Angeklagten wegen Betrugs verurtheilende Entscheidung des Ober- landesgerichts auf und zwar aus folgenden Gründen:„Das in§ 263 des Strafgesetzbuchs als Mittel zur Irrthums- erregung gedachte Unterdrücken einer wahren Thatsache kann zwar schon in dem absichtlichen Verschweigen der Thatsache, wenn eine Rechtspflicht, dieselbe mitzutheilen bestand, gefunden werden. Vorliegend hat aber der Apell- richter nur eine moralische Pflicht des Angeklagten, zu offenbaren, dass das Pferd ein Krippensetzer war, ange- nommen und eine solche Pflicht genügt nicht, das absicht- liche Schweigen über diese Thatsache als ein Unterdrücken derselben im Sinne des§ 263 des Strafgesetzbuches zu


