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Thiermedicinische Rundschau ete.
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Alsdann wird beschlossen, eine Deputation an den Herrn Ackerbauminister Grafen Falken hayn zu entsenden, um demselben den Dank der Versammlung für seine warme Theilnahme an den Berathungen auszudrücken.
(Schluss folgt.)
Mittheilungen aus der Praxis.
— Bei der sog. Kreuzlähme(Haemoglobinurie, Haemoglobinaemie) der Pferde hat Bezirksthierarzt Lippold in schweren Fällen neben anhaltenden warmen Umschlägen aufs Kreuz Chinin mit Salicylsäure in Madeira, mit grossem Vortheil verwendet.
(Ber. über d. Vet.-Vers in Sachsen, 1885.)
— Chronisches Huſgeschwür(Fleischwandge- schwür) hat Bezirksthieraizt Schleg wiederholt beobachtet. Es handelt sich dabei weist um eine geschwürige Zer- störung der Huflederhautparthie am Zehentheil. Ursache ist in der Regel eine Verletzung der Huflederhaut, die zur Eiterung geführt hat und wobei der Krankheitsprocess wegen nicht sorgsamer Ueberwachung der Behandlung eine weitere Ausdehnung genommen hat. Die Heilung, welcher zunächst eine vollständige Freilegung der ganzen Geschwürsfläche und Entfernung allen losen Hornes voran- zugehen hat, macht wanchmal einige Schwierigkeiten, wenn es gilt gute Granulationen zu erzeugen. Die günstig- sten Erfolge zeigten sich, wenn die Geschwürsfläche mit dem Brenneisen bestrichen und nachher wit Jodtinctur verbunden wurde. Zum Brennen wurde mit Vorliebe der Platinbrennappart nach Paquelin benutzt, weil man mit demselben im Stande ist, einzelne Punkte des Geschwürs nach Bedarf stärker oder schwächer zu cauterisiren. Auch wenn die Verbände alle 8 Tage erneuert werden, erfordert die Heilung bei umfangreichen Wandgeschwüren meist 8— 10 Wochen Zeit.(Ber. über d. Vet.-Vers. in Sachsen, 1885.)
— Futerentzündungen infolge von Infection im Stalle sah Bezirksthierarzt Wilhelm bei 17 Kühen auftreten Nach gründlicher Stalldesinfection und täglich dreimaliger Reinigung des Euters der noch gesunden Thiere mit con- centrirtem Salicylsäurewasser sistirten weitere Erkrankungen. Im Allgemeinen wurden schwere Euterentzündungen der Kühe zunächst durch energische Anwendung der Kälte behandelt und nachher eine Salbe bestehend aus Camphor. trit. 10,0, Jodoform 10,0 und Ung. flav 80,0 angewendet.
Ber über d. Vet.-Vers. in Sachsen, 1885)
— Tuberkulose des Rippenfells sah Prof. Esser pei einem 14 Tage alten Kalbe, dessen Mutter gleichfalls in hohem Grade mit Tuberkulose behaftet war.
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— Ueber Vergiftungen durch Baumwollensamen- kuchen berichtet Pepartementsthierarzt Gips. Kälber, welche ½ Pfund der Kuchen pro Tag und Kopf erhalten hatten, erkrankten. Von 8 starben drei. Die Kuchen hatten ein schlechtes Ausschen und Spuren eines Schimmel- belages. Ebenso berichtet Prof. Esser, dass von 300 zur Mast aufgestellten halbjährigen Lämmern, welche 250 g Baumwollensamenmehl pro Tag und Stück als Beifutter erhielten, nach 2— 3 Tagen fast der dritte Theil unter den Erscheinungen einer Gastro enteritis erkrankte und starb. Das Baumwollensamenmehl erschien von tadelloser Be- schaffenheit und wurde von den Zugochsen ohne Nachtheil aufgenommen. Auch Kreisthierarzt Schwanefeldt sah pei gleicher Fütterung auf mehreren Gütern die Kälber er- kranken und sterben, während die Ochsen und Kühe bei dieser Fütterung gesund blieben.(Arch. f. w. Th., Bd. XII.)
Kleine Mittheilungen.
— Schutzimpfung gegen den Rauschbrand in Baden im Jahre 1886. Um die begonnenen Versuche fortzusetzen, waren der Grossherzogl. Regierung 6000 Mk.
bewilligt worden. Als technischer Leiter des Impfgeschäfts wurde Prof. Hess aus Bern berufen. Der lmpfstoff wurde in der Weise bereitet, dass der bei 32 Grad C. rasch ge- trocknete Muskel aus einer Bauschbrandgeschwulst mit 2 PTheilen gewöhnlichen Wassers zu einer gleichmässigen Flüssigkeit gemengt wird und in mehreren Partien von ungefähr 10— 12 cem auf den Boden einer Untertasse oder kleinen Teller in dünner Schicht gegossen wird. Eine Partie wird dann bei einer constanten Temperatur von 100 Grad C., die zweite bei 85 Grad C. während 6 Stunden im Thermostat belassen. Bei der Herausnahme zeigt sich in jedem Gefässe eine bräunliche Kruste, welche sich leicht von der Wand ablösen und, in Papier gewickelt, an einem trocknen Orte, ohne Veränderung zu erleiden, aufbewahren lässt. Auf diese Weise erhält man einen schwächeren, bei 100 Grad C. einen stärkeren, bei 85 Grad C. präparirten Impfstoff, welcher als I. resp. II. Vaccin bezeichnet wird. Beim Gebrauch wird der in 0,10 g Päckchen aufbewahrte Impfstoff in einer vorher desinficirten Reibschale mit 5 g gewöhnlichem aber reinem Wasser gut verrieben. Nach vollständiger Zerreibung wird die eigenthümliche süsslich riechende Impfflüssigkeit mittelst eines in Wasser getauchten und leicht ausgewundenen Leintuches in eine saubere Schale oder Tasse unter starkem Druck filtrirt und das Filtrat in die Impfspritze, welche sich damit voll anfüllen soll, aus- gesogen. Die Impfung wird an der unteren Fläche des Schwanzes vorgenommen, nachdem hier die Haare entfernt und die Stelle gereinigt ist. Zur Impfung genügt ½ g der Flüssigkeit. Die Schutzimpfung mit beiden Graden der Lymphe ist in 5 Amtsbezirken bei 963 Rindern verschiedenen Alters vorgenommen. Zwei Thiere verloren den Schwanz nach der Impfung, ein drittes erkrankte vorübergehend fieber- haft. Im Uebrigen sind die 963 Thiere gesund geblieben. Eine Erkrankung an Rauschbrand ist bei den geimpften Thieren nicht beobachtet, wohl aber bei 3 nicht geimpften. (Hafner, Bad PThierärztl. Mitth. 1887.)
— Pie rechtliche Stellung der Fleischbeschauer dem Publikum und der Polizei gegenüber, welche wir in No. 8 der„Rundschau“ brachten, bedarf einer Er- gänzung bezw. Berichtigung auf Grund ergangener Ent- scheidungen des höchsten Gerichtshofes in Preussen. Ein Fleischer hatte die Untersuchung seiner geschlachteten Schweine nicht von dem für den petreffenden Schaubezirk bestellten, sondern von einem anderen Fleischbeschauer mikroskopisch untersuchen lassen und war dieserhalb von der Polizei in 6 Mk. Geldstrafe genommen worden. Ebenso war der Fleischbeschauer, welcher in fünf Fällen ein ge- schlachtetes Schwein auf Trichinen untersucht und über den Befund ein Attest ausgestellt, auch die Schweine mit Abdrücken des amtlichen Farbenstempels versehen hatte, zu 15 Mk. Geldstrafe verurtheilt worden. Das Schöffen- gericht sowohl wie das Landgericht hatten aber die Ange- klagten freigesprochen, weil die Richter von der Ansicht ausgingen, dass die Vorschriften der Polizeiverordnung gegen das Princip der Gewerbefreiheit verstossen und daher nicht rechtsverbindlich seien. Das Königl. Preuss. Kammer-
gericht in Berlin— als oberster Gerichtshof hierfür in Preussen— hat jedoch die gegen das Erkenntniss des
Landgerichts seitens des Staatsanwaltes eingelegte Revision für begründet erachtet, obige Entscheidung aufgehoben und an ein anderes Landgericht verwiesen, wo die Angeklagten rechtskräftig im Sinne jener Polizei-Verordnung verurtheilt sind. Pas Rammergericht in Berlin hat die Ansicht des ersten Landgerichts nicht getheilt, vielmehr in Ueberein- stimmung mit zahlreichen früheren Entscheidungen und denen des Reichsgerichts angenommen, dass durch jene Polizei-Verordnung die Gewerbefreiheit nicht beschränkt werde. In den Gründen heisst es u. A.:„Die Konstituirung eines Zwangs- und Bannrechts würde nur dann stattfinden, wenn durch eine Verordnung dem Eigenthümer des Schweines schlechthin verboten würde, das zum Zwecke des Verkaufes
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