5 Gießen, 29. Augnst 1888.
getreffend: Gesuch des Großh. Professors Dr. Streng in Gießen um Ertheilung der Erlaubniß zur straffreien Betretung von Feld- und Straßengelände bei wissenschaftlichen Untersuchungen.
Großherzogliche Ktkisant Gießen
die Großh. Bürgermeistereien und die Großh. Gendarmerie des Kreises.
Sie werden hiermit angewiesen, gegen den Professor der Mineralogie Dr. Streng von Gießen, wenn derselbe zum Zwecke wissenschaftlicher Untersuchungen fremde Feldgrundstücke, verbotene Wege ꝛc. unbefugt betritt, keine Strafanzeige zu erheben, oder, wo dies, insbesondere mit Rücksicht auf eine stattgehabte Schadenszufügung, bezw. den etwaigen Antrag eines Grundeigenthümers nicht angängig erscheinen sollte, uns vor Erhebung der Anzeige besonders zu berichten und unsere Entscheidung einzuholen.
Wir bemerken dabei, daß Professor Pr. Streng die Vergütung jedes etwa entstehenden Schadens
zugesichert hat. Die Großh. Bürgermeistereien wollen die Feldschützen hiernach mit Anweisung versehen.
In Vertretung: Jost.
PCC
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