Gießen, 24. December 1888. Betreffend: Den Erlaß einer neuen Dienstanweisung für die Hebammen.
Großherzogliche Fteisant Gießen
die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Im Anschluß an unsere unten nochmals abgedruckte Verfügung vom 14. d. Mts.(Anzeigeblatt Nr. 295) beauftragen wir Sie, sich eingehend darüber zu informiren, ob die Gemeinde- und Privathebammen Ihres Dienstbezirkes im Besitze der nach§§ 7 und 8 der neuen Dienstanweisung für die Hebammen des Großherzogthums Hessen erforderlichen Geräthschaften und Arzneimittelvorräthe sind und ob diese Gegen⸗ stände in gutem Zustand sich befinden.
Durch Vergleichung der neuen mit der alten Dienstanweisung werden Sie erkennen, welche Geräth⸗ schaften und insbesondere Arzneimittelvorräthe seither nicht verlangt wurden und daher neu zu beschaffen sind.
Bei Ihren Erhebungen wollen Sie ganz besonders darauf achten, daß für die vorräthig zu haltenden Arzueistoffe und namentlich für die concentrirte Carbolsäure zweckmäßige Behälter vorhanden sind. Spühl⸗ kannen und Badethermometer, sowie Nabelschnurscheeren und Milchpumpen werden wohl durchgängig im Besitze der Hebammen sein, vorschriftsmäßige Krankenthermometer nur theilweise, gläserne Mutterrohre und Clystir⸗ ansätze werden vielleicht nicht vollständig vorhanden und namentlich nicht verschieden gefärbt sein, wie dies in der Instruction verlangt wird. Voraussichtlich nicht vorhanden sind: Nagelbürste und Nagelreiniger, emaillirte Waschschüsseln, großer§⸗förmig gebogener, neusilberner Katheter, sowie die geforderten Arzneistoffe.
Auch wird zu berücksichtigen sein, ob die Hebammen im Besitze eines entsprechenden Behälters für ihre a
Utensilien(Hebammentasche) sind.
Für Gemeindehebammen sind diese Gegenstände auf Kosten der Gemeinde anzuschaffen.
Die Lieferung der auf Gemeindekosten zu beschaffenden Geräthschaften ꝛc. soll einem Instrumenten⸗ macher übergeben werden. Sie wollen aber auch eine Erklärung der Privathebammen Ihrer Gemeinden
darüber herbeiführen, ob dieselben ihren Bedarf an Utensilien und Arzneien, sowie eine Hebammentasche durch unsere Vermittelung beziehen wollen.
Ihrem Bericht sehen wir binnen 14 Tagen entgegen. v. Gagern.
Gießen, am 14. December 1888. Betreffend: Wie oben.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Mit nächster Post lassen wir Ihnen eine dem Bedürfnisse Ihrer Gemeinde entsprechende Anzahl von Exemplaren der neuen Dienstanweisung für die Hebammen mit dem Auftrage zugehen, jeder Gemeinde⸗ und Privat⸗Hebamme Ihres Dienstbezirks unter Hinweisung auf den bei der Verpflichtung geleisteten Eid ein Exemplar zuzustellen. i f f:
Zugleich verweisen wir Sie auf§ 7 und 8 der Anweisung. Hiernach haben die Hebammen ihren Geräthschaften und ihrem Arzneimittelvorrath einige weitere Gegenstände hinzuzufügen. Diese sind für Gemeindehebammen auf Kosten der Gemeinden zu beschaffen. 5 5 0
Welche Gegenstände für die Gemeindehebammen zu beschaffen sind, werden wir Ihnen in aller Kürze mittheilen.
b. Gagern.
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