4.

Gießen, am 16. Juli 1888.

Betreffend: Die Benutzung von Leichen zu wissenschaftlichen Zwecken auf der Landes⸗-Universität.

Großherzogliche Kreisant Gießen

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Nachstehendes Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz theilen

wir Ihnen zur Nachachtung mit. Dr. Boekmann.

4.

Zu Nr. M. J. 16815. Darmstadt, am 6. Juli 1888.

Betreffend: Die Einführung eines einheitlichen Tarifs für die Beförderung von Leichen ꝛec. auf den Eisen

bahnen. Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz

die Großherzoglichen Kreisämter.

i Nach der von dem Bundesrath beschlossenen Abänderung des§ 34 des Betriebsreglements für 5 die Eisenbahnen Deutschlands ist die Bestimmung darüber, ob bei dem Transport von Leichen, welche von f Polizeibehörden, Krankenhäusern, Strafanstalten u. s. w. an öffentliche höhere Lehranstalten übersandt werden, von der Beibringung eines Leichenpasses abgesehen werden kann, den Landesregierungen überlassen. Da nach unserem Ausschreiben vom 21. Juni 1877 Amtsblatt Nr. 17 der Transport

wenn der Tod insolge einer

ie der Landesuniversität stets dann unzulässig ist,. chon allzusehr vorangeschritten ist, so

einer Leiche an die Anatom die Anatomie nicht erforderlich,

ansteckenden Krankheit eingetreten oder die Verwesung der Leiche f erscheint die Ausstellung eines Leichenpasses bei Ablieferung von Leichen an und ist daher für die Folge davon abzusehen. Wir beauftragen Sie, sich hiernach zu bemessen, sowie die Localpolizeibehörden und die Vorstände bezw. Verwaltungen der öffentlichen Krankenanstalten entsprechend zu bedeuten.

Finger. Köhler.