——
7.
—
Giesen, am 13. November 1889.
Betreffend: die Handhabung der Straßenpolizei.
Großherzogliche Krtisant Gießen
Großherzogliches Polizeiamt Gießen und die Großherzoglichen Bürgermeistereien als Localpolizeibehörden und die Großherzogliche Gendarmerie des Kreises.
Wir sind veranlaßt, Ihnen die strenge Handhabung der auf die Reinhaltung, Wegsamkeit und Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen bezüglichen Vorschriften zu empfehlen. Insbesondere sind es die Bestimmungen des§8 366 Nr. 2, 5, 9 und 10 des Strafgesetzbuchs und die Vorschriften der Art. 103 bis 114, 262, 263, 267, 268, 271, 277, 278, 279 des Polizeistrafgesetzes, sowie die auf Grund derselben erlassenen Localpolizeireglements, insbesondere die Localpolizeireglements für den Kreis Gießen vom 8. Januar 1884 betr. die Straßenreinigung und 26. Februar 1889 betr. die Beleuchtung der Fuhr— werke zur Nachtzeit, welchen vielfach zuwider gehandelt wird, und auf deren strengere Anwend ung daher hauptsächlich Bedacht zu nehmen ist.
Indem wir Ihnen die unausgesetzte Wachsamkeit in Ansehung der fraglichen Uebertretungen und unnachsichtiges Vorgehen gegen die Schuldigen zur Pflicht machen, weisen wir Sie zugleich an, dafür Sorge zu tragen, daß die einschlägigen Bestimmungen, deren Abdruck in den nächsten Nummern des Kreisblattes erfolgen wird, thunlichst zur Kenntniß der Gemeinde-Angehörigen gebracht werden.
Die Ihnen unterstellten Polizeibediensteten wollen Sie entsprechend instruiren und anhalten, daß dieselben Uebertretungen fraglicher Art stets zur Anzeige bringen. f
v. Gagern.


