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Gießen, den 12. Januar 1888.
getreffend: Abänderung der Bestimmungen über die Verladung und Beförderung von lebenden Thieren auf Eisenbahnen.
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Größhetzogliche Krtisant Giefen
1 an 4 3 die Großherzoglichen Bürgermeistereien und Ortspolizeibehörden des Kreises. 3 1 1 Durch Bundesrathsbeschluß vom 3. November 1887 ist bestimmt worden, daß zur Beförderung nach ö * Nordseehäfen bestimmte Wiederkäuer und Schweine nur dann verladen werden dürfen, wenn eine Be⸗ 5 1 4 scheingung darüber vorgelegt wird, daß die Thiere unmittelbar vorher von einem beamteten Thierarzte f 1 3 untersucht und gesund befunden worden sind. 1
Hiernach erleidet unser Amtsblatt vom 5. Mai 1884 Nr. 2 eine theilweise Aenderung.
Dr. Boekmann


