2.

Giesen, am 10. Februar 1888. Betreffend: Die Krankenversicherung der Arbeiter.

Großhetzoglithe Kreisant Gießen

Da 3 1 die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. g Es sind Zweifel darüber entstauden, ob bei der Gewährung von Krankenunterstützung von den Unterstützten N gleichzeitig Versicherungsbeiträge erhoben werden können. Da das Gesetz hierüber keine ausdrückliche Vorschrift f enthält, so bestimmen wir zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Verfahrens, daß, sobald Krankengeld 2 oder freie Verpflegung im Krankenhause gewährt ist, die gleichzeitige Erhebung von 1 Beiträgen unzulässig erscheint, da dieselbe mit Rücksicht darauf, daß während der Krankheit ein Arbeitslohn nicht bezogen wird, eine unzulässige Kürzung der vorgeschriebenen Geldunterstützung herbei⸗ führen würde. Für den Tag der Erkrankung und die beiden folgenden Tage(Karenzzeit) sind dagegen die Beiträge zu erheben, weil sonst die Bedeutung der Karenzzeit als Schutz gegen Mißbrauch der Krankenunterstützung gefährdet werden könnte. Sie wollen sich hiernach bemessen und ein Exemplar dieses Amtsblattes zur Nachachtung an die Rechner der Gemeindekrankenkassen abgeben.

eee ee

*

Dr. Boekmann.