Giessen, am 7. Dezember 1889.

gelreffend: Die Fahrbarmachung der Kreisstraßen bei Schneefall.

Großherzogliche Kreisant Gießen

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. 94

Nachdem sich bei den auf Grund unseres Amtsblatts Nr. 4 vom 20. Dezember 1883 vorgenommenen Schneeräumungsarbeiten aus den Kreisstraßen im letzten Winter verschiedene Mißstände ergeben haben, sehen wir uns veranlaßt, unter Aufhebung jener Bestimmung Nachstehendes zu verfügen.

Die Fahrbarmachung der Kreisstraßen bei Schneefall erfolgt wie bisher auf Rechnung des Kreises, und unter specieller Aufsicht und Verantwortung der Bezirksbauaufseher und Straßenwarte zunächst in der Reihen⸗ folge, daß diejenigen Kreisstraßen, welche die Verbindung der Ortschaften mit den Staatsstraßen, den Eisen⸗ bahnstationen und dem Wohnort des nächsten Arztes herstellen, sowie diejenigen, auf welchen Posten verkehren, in erster Linie und erst in zweiter Linie diejenigen Kreisstraßen geräumt werden, welche mehr dem lokalen 94 Verkehr dienen und von untergeordneter Bedeutung sind. 1

Die hierzu erforderlichen Hilfsarbeiter sind von den Bezirksbauaufsehern und Straßenwarten anzunehmen; das Straßenaufsichtspersonal ist aber angewiesen, hierbei nöthigenfalls namentlich bei größerem Bedarf an Arbeitskräften Ihre Mitwirkung in Anspruch zu nehmen und erwarten wir von Ihnen, daß Sie ö solche in vollem Maße eintreten lassen. Die von dem Straßenaufsichtspersonal aufgestellten Lohnzettel werden E. Sie auf Anfordern zur vorlagsweisen Auszahlung auf die Gemeindekasse anweisen. 1

Danach werden in Zukunft nur noch die Kosten derjenigen Schneeräumungen auf die Kreiskasse über⸗ nommen, welche von unseren mit der Unterhaltung der Kreisstraßen betrauten Organen angeordnet worden 0 sind; es sei denn, daß bei ganz außergewöhnlich heftigen Schneeverwehungen die Unmöglichkeit vorläge, mit dem Kreisstraßen-Aufsichtspersonal in Verbindung zu treten und Sie dadurch zur Selbsthülfe geradezu ö genöthigt sind; in diesem Falle werden Sie uns aber möglichst rasch von den getroffenen Maßnahmen in ö

Kenntniß setzen.. 4 v. Gagern.

Gießen, am obigen. getreffend: Schneebeseitigungen auf den Staatsstraßen.

Großherzogliche Kreisant

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

In Folge Auftrages des Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen, Abtheilung für Bauwesen, machen wir Sie darauf aufmerksam, daß die staatlichen Straßenbaubehörden nur beim Vorhandensein eines zwingenden Bedürfnisses beziehungsweise eines erheblichen Verkehrsinteresses, sowie bei einer Unmöglichkeit oder erheblichen Schwierigkeit, mit dem staatlichen Straßenaufsichtspersonal vorher in geeignetes Benehmen zu treten, sich veranlaßt sehen, Schneebeseitigungskosten, welche durch eigenmächtiges Vorgehen anderer Beamten entstanden sind, auf den Straßenunterhaltungsfond zu nehmen.

Bei eintretenden heftigen Schneeverwehungen auf den Staatsstraßen haben Sie daher mit dem Staats straßen⸗Aufsichtspersonal in Verbindung zu treten, eventuell auch das betreffende Großherzogliche Kreisbauamt von dem Nothstande zu benachrichtigen und dessen Ermächtigung zur etwa nothwendigen Selbsthilfe einzuholen, jedenfalls aber demselben sofort von den getroffenen Maßregeln Nachricht zu geben.

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