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Gießen, den 5. September 1888.

Betreffend: Den Betrieb von Wirthschaften und den Kleinhandel mit Branntwein und Spiritus.

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Großherzogliche Kreisant Gießen

die Großherzoglichen Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Nachstehend theilen wir Ihnen Abschrift des Ausschreibens Großherzoglichen Ministeciums des Innern und der Justiz vom 27. August 1888 mit, wonach Sie sich bemessen wollen.

Dr. Boekmann.

Darmstadt, am 27. August 1888. Betreffend: Wie oben.

Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzoglichen Kreisämter.

Zur Beseitigung entstandener Zweifel verfügen wir, daß die Vorschriften des S 2 der Verordnung vom 10. November 1886 für den Begriff des Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus im Sinne des §. 33 der Reichsgewerbeordnung überhaupt maßgebend sind.

Zugleich benachrichtigen wir Sie, daß nach Entschließung Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen in dem(alphabetischen) Gewerbsteuertarif unter O. Nr 589 bei dem GewerbeZäpfer von Obstwein ec. die Worte:oder am Stande für die Zukunft in Wegfall kommen, damit hierauf lautende Gewerbs patente nicht mehr ertheilt werden und erkenntlich gemacht wird, daß die sogenannten Zäpfer am Stande den unter O.⸗Nr. 588 des Tarifs aufgeführten Zäpfern von Branntwein(Schankwirthen) in polizeilicher Hinsicht gleichgestellt sind und demnach wie diese der vorgängigen polizeilichen Erlaubniß zum gewerbs mäßigen Verzapfen des Branntweins am Stande bedürfen.

Um sodann die Möglichkeit auszuschließen, daß das Gewerbspatent für einen anderen Betrieb, als auf welchen die polizeiliche Erlaubniß mit den etwa beigefügten Beschränkungen lautet, ertheilt wird, bestimmen wir unter Bezugnahme auf 8 5 Ziffer 1 der Gewerbsteuerverordnung vom 23. Juli 1884, daß dem Großherzoglichen Steuercommissariat mit dem Gewerbspatent stets die erwirkte polizeiliche Erlaubniß mitvorzulegen ist.

Sie wollen sich hiernach bemessen und das weitere Geeignete veranlassen.

Finger. b Köhler.

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