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Giessen, am 3. Oktober 1888.

getreffend: Auswanderung nach Canada.

Großhetzogliche Fteisant Gießen

Großherzogliches Polizeiamt Gießen, die Großherzoglichen Bürgermeistereien und die Großherzogliche Gendarmerie des Kreises.

Nach Mittheilung der deutschen Gesellschaft zu Montreal in Canada ist dieselbe nicht mehr im Stande die zahlreich ankommenden, von gewissenlosen Auswanderungsagenten nach Canada dirigirten Deutschen genügend zu unterstützen.

Die Einwanderung mittelloser Personen nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika ist durch Gesetz verboten. Nach der Behauptung der deutschen Gesellschaft zu Montreal werden nun unbemittelte Leute von den Agenten nach Canada, von wo aus der Einwanderung derselben in die Vereinigten Staaten kein Hinderniß im Wege steht, unter der Vorspiegelung geschickt, daß die Entfernung Canada's von der Grenze der Vereinigten Staaten eine unbedeutende sei. Hierdurch würden sehr häufig mittellose Personen veranlaßt, Billette zur Reise nach den Vereinigten Staaten via Canada zu kaufen; bei ihrer Ankunft in Montreal würden dieselben zu ihrem Leidwesen zu spät gewahr, daß sie noch Hunderte von Meilen von ihrem Bestimmungsorte entfernt seien. Keine Woche vergehe, ohne daß Leute in der denkbar dürftigsten Lage in Montreal eintreffen, sich in ihrer Bedrängniß an die Gesellschaft wendeten und ein beredtes Bild der unverantwortlichen Handlungsweise derjenigen Agenten gäben, welche sie zur Reise nach Canada ver leitet hätten. Die Gesellschaft beabsichtigt daher zur Beseitigung des Uebelstandes jedwede Unterstützung künftig wegfallen zu lassen. Dieselbe hofft, daß durch Bekanntwerden dieser Maßregel arme Auswanderungs lustige veranlaßt werden, so lange zu Hause zu bleiben, bis sie sich im Besitze genügender Mittel zur Reise nach den Vereinigten Staaten befinden. Wir empfehlen Ihnen, unbemittelte Personen, welche nach Canada zu reisen gedenken, von dem Inhalte dieses Ausschreibens in Kenntniß zu setzen.

v. Gagern.