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Gießen, 29. September 1887. getreffend: Die Veranstaltung einer Enquete über Abzahlungsgeschäfte.
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Großherzogliche Freisant Gießen
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die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Nach einer Mittheilung des Reichskanzlers hat die Königlich Preußische Regierung, veranlaßt durch die Beschwerden verschiedener Handelskammern, mittelst der im Auszug nachstehenden Erlasses Erhebungen über die sogenannten Abzahlungsgeschäfte angeordnet.
Wir beauftragen Sie, über die Verbreitung dieser Geschäfte innerhalb Ihrer Gemeinden, sowie die damit verbundenen Mißstände Ermittelungen nach Maßgabe der nachstehend bezeichneten Gesichtspunkte eintreten zu lassen und über deren Ergebniß und die etwa zu ergreifenden Maßregeln binnen 8 Tagen
an uns zu berichten. Dr. Boekmann.
Die Eigenthümlichkeit der Abzahlungsgeschäfte besteht in der Vereinbarung, daß der bedungene Kaufpreis in einzelnen, zu bestimmt verabredeten Zeiten fälligen Theilzahlungen zu erlegen ist, bis zur Tilgung der ganzen Schuld das Eigenthum der verkauften Sache dem Verkäufer verbleibt und bei Nicht⸗ innehaltung auch nur einer Ratenzahlung das bereits Geleistete zu Gunsten des Verkäufers verfällt. Das Bedenkliche der Abzahlungsgeschäfte liegt namentlich darin, daß der verkaufte Gegenstand häufig zu einem seinen wahren Werth unverhältnißmäßig übersteigenden Preise berechnet wird und dem Verkäufer bei der geringsten Säumniß des Käufers durch den Verfall der geleisteten Abzahlungen ein schwindelhafter Gewinn erwächst. Dessenungeachter wird vielfach behauptet, daß das Vorhandensein derartiger Geschäfte einem Be— dürfnisse des kleinen Mannes entspreche, da dieser in anderen Geschäften meist kreditlos sei und demnach allein auf dem Wege des Abzahlungsgeschäfts in den Besitz von Gegenständen gelangen könne, deren er für seinen Erwerb oder für sein Hauswesen bedürfe.
Inwieweit diese Behauptung begründet ist, läßt sich aus dem bis jetzt vorliegenden Material nicht ersehen. Ebensowenig genügt dasselbe zu einem Urtheil über die Verbreitung des fraglichen Geschäfts⸗ betriebs und über das Maß der damit verbundenen Mißstände.
Sie wollen daher eingehend zur Sache berichten und sich gleichzeitig darüber äußern, ob Geschäfte f
der fraglichen Art überhaupt zu verbieten, bezw. für ungültig zu erklären sein werden, oder ob der gewerbs⸗ mäßige Betrieb derselben nach dem Vorbilde der Rückkaufs⸗ und Pfandleihe-Geschäfte dahin zu regeln sein möchte, daß die Zulassung desselben von Ertheilung einer durch die persönliche Zuverlässigkeit des dieselbe Nachsuchenden bedingten Concession abhängig gemacht, der Inhaber in Bezug auf seine Geschäftsführung einer verschärften Controle unterworfen und endlich die Möglichkeit gegeben würde, die ertheilte Concession unter gewissen Voraussetzungen zurückzuziehen.


