Ausgabe 
26.5.1887
 
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Gießen, den 26. Mai 1887.

Betreffend: Sterbfallsstatistik.

Großhetzogliche Artisan Gießen

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Die Sterbfallszählkarten und Todeszeugnisse sind nach bestehender Vorschrift bis zum 10. jeden 2. Monats an die Großherzoglichen Kreisgesundheitsämter einzusenden.

Nach Mittheilung Großherzoglichen Kreisgesundheitsamts Gießen wird diese Vorschrift nicht pünktlich befolgt und sind stets einige Bürgermeistereien trotz Erinnerung mit der Einsendung der Zählkarten ꝛc. im Rückstande. Da hierdurch das Großherzogliche Kreisgesundheitsamt an der rechtzeitigen Aufstellung der vorgeschriebenen Uebersichtstabelle gehindert wird, so schärfen wir hierdurch die bestehenden Bestimmungen unter dem Anfügen ein, daß das Großherzogliche Kreisgesundheitsamt den 15. des betr. Monats in dem Anzeigeblatt eine Erinnerung an die rückständigen Bürgermeistereien erlassen wird und daß wir, falls die Zählkarten ꝛc. bis zum 20. des betr. Monats nicht in den Besitz des Großherzoglichen Kreisgesundheits⸗ amts gelangt sein sollten, nach Befund mit Strafe gegen die säumigen Bürgermeistereien vorschreiten werden.

Dr. Boekmann.