Ausgabe 
23.9.1887
 
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Gießen, 23. September 1887. getreffend: Die Krankenversicherung der Arbeiter.

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Gtoßherzoglithe Kreisant Gießen

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die Großherzoglichen Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Bei Rechnervisitationen haben wir wahrgenommen, daß der§ 5, Absatz 2, des Gemeinde⸗ krankenversicherungsstatuts sehr häufig nicht beachtet und den erkrankten Mitgliedern der Kassen Beträge angewiesen werden, auf die sie gesetzlich keinen Anspruch haben.

Nach dem angeführten§ 5 des Statuts ist das Krankengeld im Falle der Erwerbsunfähigkeit erst vom dritten Tage nach der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag zu gewähren, sodaß also für die ersten drei Tage der Erkrankung und für Sonn- und Feiertage ein Anspruch auf Gewährung des Krankengeldes nicht besteht, während in vielen Fällen bemerkt wurde, daß auch für die ersten drei Tage und für Sonn und Feiertage das Krankengeld angewiesen und ausgezahlt wurde.

Wir müssen erwarten, daß Sie künftig die Bestimmungen des Gemeindekrankenkassenstatuts genau beachten, da wir Ihnen sonst die zuviel angewiesenen Beträge, im Falle ein Wiedereinziehen nicht möglich sein sollte, zur Last setzen müßten.

Bezüglich der ärztlichen Behandlung, der Arzneien, Brillen, Bruchbänder und anderer Heilmittel be⸗ merken wir, daß die Mitglieder der Kasse auf freie Gewährung solcher für die ganze Krankheitsdauer, jedoch längstens bis zum Ablauf der dreizehnten Woche Anspruch haben. Bis zu diesem Zeitpunkte ist natürlich auch das Krankengeld nur zu gewähren.

Ein Exemplar dieses Amtsblattes ist an die Gemeinde-Einnehmer zur Kenntnißnahme und Prüfung

der Anweisungen hiernach vor der Auszahlung, abzugeben.

Dr. Boekmann.

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