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Siesen, den 18. März 1887.
Betreffend: Die Führung der Gemeinde-Inventarien.
Großherzogliche Kreisant Gießen
die Großherzoglichen Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir haben beobachtet, daß auf die Führung der Gemeinde⸗Inventarien nicht überall diejenige Sorgfalt verwendet wird, welche die Wichtigkeit der Sache erfordert, weßhalb wir uns veranlaßt sehen, Sie hierdurch aufzufordern, bei Anschaffung neuer Gegenstände für die Gemeinden sofort den erforderlichen Eintrag im Inventar zu vollziehen und auf dem Ausgabebeleg Bescheinigung hierüber zu ertheilen.
Wir haben ferner die Wahrnehmung gemacht, daß der Art. 82 der Landg.-Ordnung, wonach mit dem jährlichen Verwaltungsrechenschaftsbericht die vorgekommenen Veränderungen in dem Inventarbestande dem Gemeinderath zur Erklärung vorzulegen sind, von den meisten Bürgermeistern nicht beachtet wird. Auch in dieser Beziehung erwarten wir, daß Sie künftig genau nach den vorliegenden Bestimmungen verfahren werden.— Es ist dies um so nothwendiger, als hierdurch eine Ausscheidung der im Laufe des Jahres abgegangenen oder untauglich gewordenen Inventarstücke stattfinden kann und eine Fortführung längst nicht mehr vorhandener Gegenstände im Inventar und den Voranschlägen vermieden wird.
Die beweglichen Inventargegenstände gehoren zum Vermögen der Gemeinde, es muß deßhalb auf deren Erhaltung ebenso Bedacht genommen werden, wie auf alle anderen Vermögensstücke, z. B. der
Immobilien. Damit dies mit Erfolg geschehen kann, empfiehlt es sich, die Inventarstücke zu zeichnen,
diejenigen von Holz mit Stempel durch Einbrennen an geeigneter Stelle und diejenigen von Eisen durch Einschlagen der betr. Buchstaben, die Bücher und Literalien dagegen durch Aufdrücken des Bürgermeistereisiegels.
Zur Ersparung von Kosten sind wir bereit die erforderlichen Stempel für sämmtliche Gemeinden des Kreises zu bestellen, weßhalb wir binnen 8 Tagen Ihren Berichten entgegensehen, falls Sie fraglicher Stempel bedürfen.
Dr. Boekmann.


