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2.
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Gießen, am 18. März 1887.
Betreffend: Die Instruction für die Aufstellung der Voranschläge der Gemeinden, auf welche die Land—
gemeindeordnung Anwendung findet, vom 20. October 1874.
Gtofherzogliche Kreisant Gießen
die Großherzoglichen Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Rechner des Kreises.
Das im Abdruck folgende Ministerialausschreiben theilen wir Ihnen zu Ihrem Bemessen mit. Dr. Boekmann.
3.
nr M 5519. Darmstadt, am 12. März 1887.
Betreffend: Die Instruction für die Aufstellung der Voranschläge der Gemeinden, auf welche die Land— gemeinde-Ordnung Anwendung findet, vom 20. October 1874.
Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz
die Großherzoglichen Kreisämter. Die durchlaufende Verrechnung der Geldanschläge der Mieth-, Pacht- und Nutzungswerthe von
Objecten bezw. Naturalien, welche die Gemeinde selbst benutzt oder verbraucht, oder welche sie an Dritte zur Benutzung ꝛc. abgibt,— wie solche die rubricirte Instruction vorschreibt— hat bei der Revision der Gemeinde-Voranschläge und Rechnungen zu mannigfachen Anständen Veranlassung gegeben. Nachdem nunmehr mit Rücksicht auf die Bestimmungen in Art. 11 des Gesetzes vom 14. Juni 1879, die Ver— waltung der Einnahmen und Ausgaben des Staats betr., der unentgeltliche Genuß von Dienstwohnungen, Besoldungsgrundstücken und anderen Naturalien im Staatsbudget nur angemerkt wird, und die Instruction zur Fertigung der Voranschläge über die Vermögensverwaltung der evangelischen Kirchen vom 31. August 1885 in dieser Beziehung lediglich Erwähnung der Nutznießung im Erläuterungsheft fordert; erscheint es behufs Vereinfachung des Rechnungswesens und der Gleichförmigkeit wegen angemessen, auch bei den Gemeinden von der durchlaufenden Verrechnung der Geldanschläge der eingangs erwähnten Werthe für die Folge abzusehen und nur im Erläuterungshefte geeigneten Orts innerhalb Linie das Erforderliche zu bemerken. Dementsprechend ist auch in dem Besoldungsverzeichniß— Beilage 6 zum Gemeinde Voranschlag— der Geldanschlag der als Gehaltstheil hingegebenen Gemeindegüter ꝛc. nur vor der Geldspalte anzumerken. Dagegen hat die Vorsehung des Holzes, der Früchte und der sonstigen Naturalien in der Beilage 5 nach wie vor gemäß der Vorschriften in§ 42 der rubricirten Instruction zu erfolgen.
In ähnlicher Weise ist künftig auch in Bezug auf das Rechnungswesen der Stiftungs-, Schul- und
katholischen Kirchenfonds zu verfahren.
Finger.
Köhler.


