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Gießen, 16. Mai 1887.
Betr.: Die Erhebung und Verrechnung der allgemeinen evangelischen Kirchensteuer.
Das Großherzogliche krtisant Gießen die Großherzoglichen een des Kreises.
Da die Bestimmung unter pos. 5 des Ministerialamtsblattes Nr. 14 vom 3. Mai 1877— Kreisamtsblatt Nr. 13— wonach die Gemeinde-Einnehmer, sobald die Gemeinderechnung gestellt ist, eine Abschrift von den Rubriken 60 und 101 sowie von dem durch Vergleichung beider gebildeten Abschlusse zu fertigen, zu unterschreiben und mit der Gemeinderechnung an Sie abzugeben haben, seither von vielen Gemeinde-Einnehmern, wie die Erfahrung gelehrt hat, erst befolgt worden ist, nachdem sie auf Veran— lassung Großherzoglichen Oberconsistoriums an die Einsendung fraglicher Abschriften erinnert worden waren, sehen wir uns veranlaßt, hierdurch genannte Bestimmung in Erinnerung zu bringen. Damit nun deren Befolgung künftig besser überwacht werden kann, bestimmen wir hierdurch, daß Sie gleichzeitig mit der Anzeige über erfolgte Abgabe der Gemeinderechuung an Sie— Amtsblatt Nr. 4 vom 11. Juni 1885— auch die Anzeige an uns zu erstatten haben, daß die genannten Abschriften durch die Gemeinde-Einnehmer an Sie abgegeben, von Ihnen mit der Rechnung verglichen, als mit dieser übereinstimmend bescheinigt und an den Gemeinde-Einnehmer mit der Weisung zurückgegeben worden sind, die Einsendung an den Rechner des evangelischen Centralkirchenfonds sofort zu bewirken.—
Unterlassen die Gemeinde-Einnehmer diese Einsendung, so werden wir gegen dieselben mit der Erinnerung zugleich eine angemessene Ordnungsstrafe erkennen.—
Ein Exemplar dieses Amtsblattes ist an die Gemeinde-Einnehmer abzugeben.
Dr. Boekmann.


