. Giesen, den 15. November 1887. getr: Die Statistik und die Rechnungsführung der Krankenkassen. D
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Gtoßherzagliche Kreisant Gießen
die Großh. Bürgermeistereien für die Gemeindekrankenkassen, die Vor⸗
stände der Orts-, Betriebs⸗(Fabrik⸗ und eingeschriebenen Hülfskassen des Kreises.
Das nachstehend abgedruckte Ministerialamtsblatt Nr. 8 vom 24. October 1887 lassen wir Ihnen zur Kenntnißnahme und Nachachtung mit dem Anfügen zugehen, daß die neuen Formularien zu dem an— gegebenen Preise bei uns zu haben sind.
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Dr. Boekmann.
8.
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Zu Nr. M. J. 18281. 21005 und 24079. Darmstadt, am 24. October 1887.
Betreffend:
Die Statistik und die Rechnungsführung der Krankenkassen.
Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz
an
die Großherzoglichen Kreisämter.
Der Bundesrath des Deutschen Reiches hat unterm 23. Juni d. J. beschlossen, daß an die Stelle Krankenversicherungs—
Nachweisungen st den durch Beschluß
der durch den Bundesrathsbeschluß vom 9. October 1884 für die nach SS. 9, 41 des gesetzes und nach 8. 27 des Gesetzes über die eingeschriebenen Hilfskassen zu liefernden vorgeschriebenen Formulare(Ministerialamtsblatt Nr. 1 vom 4. Januar 1886) neb des Bundesraths vom 16. Dezember 1886 dazu erlassenen Erläuterungen(Ministerialamtsblatt Nr. 1 vo 26. Januar d. J.) vom 1. Januar 1889 an die Reichskanzlers vom 7. Juli d. J. in Nr. 28 des Centralblatts für das Deutsche Reich).
Indem wir Sie hiervon in Kenntniß setzen, verfügen wir, einem Ersuchen des Bundesraths entsprechen sodann auf Grund der 8s. 41 Absatz 2, 64, 72, 73 des Krankenversicherungsgesetzes weiter, daß die der Anlage B. beigefügten Vorschriften über Art und Form der Rechnungsführung der Orts-, Betrieb (Fabrik-), Bau und Innungskrankenkass schriften vom demselben Tage an auch für die Gemeindekrankenversicherung mit der M zu bringen sind, daß in dem Mitgliederverzeichniß die Angabe, ob das Ausscheiden durch den Tod d
Mitgliedes erfolgt ist, wegfällt. N s das weiter Erforderliche zu veranlassen, insbesondere die Kasse—
Wir beauftragen Sie, hiernach n. eson vorstände beziehungsweise die Großh. Bürgermeistereien zu bedeuten, indem wir schließlich darauf ar merksam machen, daß die Anlage A. für 6 Pfg. pro Stück und die Anlage B für 3 Pfg. pro Stück v
der Buchdruckerei von Fr. Langnes dahier bezogen werden können.
Finger.. Köhler.
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Formulare der Anlage A. treten.(Bekanntmachung des
en mit dem 1. Januar 1888 in Kraft treten, und daß diese Vor— kaßgabe in Anwendung
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