Ausgabe 
15.3.1887
 
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Giessen, am 15. März 1887. Betreffend: Ausleihung von Kapitalien.

Da 83

Großherzogliche Kteisant Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien, Kirchen-, Schul⸗ und Stiftungsvorstände des Kreises.

Das nachstehend abgedruckte Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz erhalten Sie zur Kenntnißnahme und Nachachtung.

Dr. Boekmann.

2. i

Zu Nr. M. J. 4273. Darmstadt, am 28. Februar 1887. Betreffend: Wie oben.

Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz

die Großherzoglichen Kreisämter.

Die Civil⸗Proceß⸗Ordnung§ 702 Nr. 5 läßt Zwangsvollstreckungen aus Urkunden zu, welche von einem deutschen Gerichte oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme zum Gegenstand hat, und der Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Eine solche Erklärung, ordnungsmäßig in die über Darlehen errichteten Schuld- und Pfandverschreibungen aufgenommen, erspart, wenn es zur Beitreibung von Zinsen oder Hauptgeld kommen muß, zuvoriges Vorgehen im Mahnverfahren oder auf dem Weg der förmlichen Klage und damit Aufschub und Kosten.

Es ist deßhalb dringend zu wünschen, daß bei allen neuen hypothekarischen Ausleihungen die sich Verpflichtenden, insbesondere der Anleiher und seine Frau, in der desfallsigen Schuldurkunde erklären, daß sie im Fall des Verzugs sich der sofortigen Zwangsvollstreckung gemäß Civil-Prozeß-Ordnung§ 702 Nr. 5 unterwerfen, und beauftragen wir Sie, die Gemeinde-, Kirchen- und Schulvorstände hiernach zu bedeuten und darauf zu achten, daß bei Ausleihung auf Hypotheken demgemäß verfahren wird.

In den Provinzen Starkenburg und Oberhessen ist noch weiter zu beachten, daß die betreffende Urkunde von dem Gericht zu errichten ist, also nicht von Richter oder Gerichtsschreiber, sondern von beiden zusammen.

F ins

Achenbach.