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Gießen, am 13. Juni 1887.
getreffend: Die Aufbewahrung der Lohnzettel im Bereich der Forstverwaltung.
Großherzogliche Eleisant Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
In. 5 pos. X, 6 der Instruction über Behandlung der Einnahmen aus den Erträgen der Gemeinde— waldungen und der darauf sich beziehenden Ausgaben vom 15. Juni 1880, ist vorgeschrieben, daß die nach Formular Nr. 6 dieser Instruction aufzustellenden Lohnzettel, nach stattgehabter Revision durch die Oberförstereien, den Bürgermeistereien einzuhändigen seien. Mit Bezug auf diese Vorschrift hat Großh.
Ministerium des Innern und der Justiz bestimmt, daß die Großh. Bürgermeistereien sämmtliche Lohnzettel a
in Actendecken für jedes Rechnungsjahr besonders zusammenzubinden und mindestens 10 Jahre lang auf— zubewahren haben.
Sie wollen künftig hiernach verfahren. Dr. Boekmann.


