Betreffend: Die Verhandlungen über die Heeresergänzung; hier die Stempel und Tapfreiheit derselben.
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Stoßhetzoglicht Kteisant Gießen
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die Großherzoglichen Bürgermeistereien, beziehungsweise Polizei⸗ behörden des Kreises.
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2 Nachdem es zur Kenntniß Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz gekommen ist, daß N von einzelnen Polizeibehörden bei den rubricirten Verhandlungen, beziehungsweise für Ausstellung der im NN F. 89, 3, e. der Ersatz⸗Ordnung gedachten Zeugnisse(Unbescholtenheitszeugnisse zum Zweck der Nachsuchung — der Berechtigung zum einjährig⸗freiwilligen Dienst) Gebühren erhoben werden oder Stempel verwendet wird,
daß nach F. 35 des Reichsmilitärge—
machen wir Sie in Auftrag hohen Ministeriums darauf aufmerksam, setzes vom 2. Mai 1874 alle auf die Heeresergänzung bezüglichen amtlichen Verrichtungen und Verhand⸗
lungen, mit Ausnahme der durch strafbare Handlungen bedingten, weder einer Stempelgebühr, noch einer Taxe unterliegen, und daß diese Bestimmungen auch auf die Verhandlungen über den
freiwilligen Eintritt zum activen Dienst bezogen werden müssen.
Dr. Boekmann.
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