Ausgabe 
24.8.1880
 
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§ 2. Der Wasenmeister hat das Vieh, dessen Verenden ihm angezeigt worden, innerhalb zwei

Stunden aus der Stallung auf den Wasenplatz abzuholen. Wenn dasselbe in Folge einer ansteckenden Krankheit gefallen oder getödtet worden ist, so muß er es mit allen seinen Theilen verscharren, sofern nicht von dem Sanitätsbeamten besondere Erlaubniß zum Abledern ertheilt worden ist. War dasselbe nicht in Folge einer ansteckenden Krankheit gefallen oder getödtet, so hat der Wasenmeister das Abledern und Verscharren dem Eigenthümer selbst auf dessen Verlangen zu überlassen und dabei zugegen zu bleiben, oder, falls jenes der Eigenthümer nicht thun will, es selbst vorzunehmen.

Inwieweit solchen Wasenmeistern, welche zugleich die Concession zu einem Abdeckereibetriebe erlangt haben, statt des Verscharrens eine mindestens gleich wirksame Beseitigung und Zerstörung der Thiercadaver auf andere Weise gestattet ist, wird durch den Inhalt der Concessionsurkunde bestimmt.

§ 3. Die Wasenmeister haben sich genaue Kenntniß der für ihren Dienst erheblichen Gesetze, Ver ordnungen und Ausschreiben anzueignen und streng darnach zu verfahren.

§ 4. Die Wasenmeister sind verpflichtet, sobald sie von dem Ausbruche einer ansteckenden Thier krankheit oder von dem Verdachte einer solchen Kenntniß erhalten, der Ortspolizeibehörde die Anzeige zu machen und, wenn sie Erscheinungen, die den Ausbruch einer ansteckenden Krankheit vermuthen lassen, bei einem in ihren Besitz gelangten Thiere oder Cadaver wahrnehmen, letzteres bis zum Eintreffen des Kreis veterinärarztes der Art zu verwahren oder verwahren zu lassen, daß einer Verbreitung der Krankheit dadurch vorgebeugt wird.

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