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Gießen, am 24. August 1880.
Betreffend: Die unschädliche Beseitigung von Thiercadavern, sowie die Anlage und den Betrieb von Abdeckereien.
Dea 8
toßherzogliche Freisant Gießen
an
die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.
Nachstehend theilen wir Ihnen einen Auszug aus einem Amtsblatt Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz mit dem Auftrage mit, hiernach erforderlichen Falles für Anlage vorschriftsmäßiger Wasenplätze, Anstellung von Wasenmeistern und eventuell auch Beschaffung geeigneter Wagen oder Karren für denselben Sorge zu tragen.
Wir bemerken dabei, daß ein von der weiter hierunter abgedruckten„Instruction für die Wasen— meister“ auch noch besondere Abdrücke besitzen, von welchen Ihnen auf Wunsch Exemplare zur Behändigung an die Wasenmeister mitgetheilt werden können..
. Dr. Hoffmann, Regierungsrath. Auszug.
§. 1. Jede Gemeinde hat für sich allein oder gemeinschaftlich mit benachbarten Gemeinden für Anlegung eines entsprechenden Wasenplatzes Sorge zu tragen und eine passende unbescholtene Persönlich— keit als Wasenmeister zu bestellen..
Es ist darauf hinzuwirken, daß da, wo es die Lage der Orte möglich macht, immer mehrere Gemeinden sich zur Anlage eines gemeinsamen Wasenplatzes und zur Annahme eines Wasenmeisters vereinigen.
§ 2. Bezüglich der Wasenplätze ist darauf zu halten, daß dieselben mindestens 200 Meter von bewohnten Gebäuden, Brunnen, Quellen oder fließenden Wässern, und mindestens 100 Meter von öffent⸗ lichen Verkehrsstraßen entfernt sind. Bei Neuanlage eines solchen ist die kreisamtliche Genehmigung einzuholen.
Wasenplätze, welche nicht schon vermöge ihrer Lage von jedem Verkehr mit Hausthieren abgeschieden sind, müssen eingefriedigt werden.
§ 3. Die von den Ortsvorständen angestellten Wasenmeister haben die sich aus den bestehenden Gesetzen und Verordnungen(vergl. insbesondere§ 10 der Verordnung vom 8. November 1837, Regierungs— blatt Seite 469) ergebenden Functionen zu erfüllen und unterliegen bei Verfehlungen der an letztgedachter Stelle angedrohten Disciplinarbestrafung. Dieselben sind auf die hierunter abgedruckle Instruction kreisamtlich zu verpflichten. Dasselbe hat zu geschehen mit denjenigen vom Wasenmeister angenommenen Gehülfen, welche in dessen Verhinderung beziehungsweise ohne Beisein desselben in seine Functionen eintreten sollen, sowie mit dem etwa von der Polizeiverwaltungsbehörde in Gemäßheit der Artikel 299 und 300 des P. St. G. mit den Geschäften des Wasenmeisters beauftragten Stellvertreter.
Hirten sollen als Wasenmeister keine Verwendung finden.
Die Bestellung und Verpflichtung von Wasenmeistern ist im Kreisblatte zu veröf hat zu geschehen, wenn eine Ernennung zurückgezogen wird.
§ 4. Die Höhe der in Gemäßheit des§ 9 der angeführten Verordnung von den betreffenden Eigenthümern zu leistenden und nöthigenfalls aus der Gemeindekasse vorlagsweise zu entrichtenden Vergütungen für das Abledern und Verscharren von Thiercadavern(wovon der Wasenmeister, wenn jene Verrichtungen
fentlichen; dasselbe
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