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Gießen, am 14. December 1880.
Betreffend: Die Aufstellung eines neuen Holzpreistarifs für die Gemeinde— Waldungen des Kreises Gießen pro 188.
Das
Großherzogliche Kreisant Gießen
die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Da die seither in Uebung gewesenen Holzpreistarife mit den wirklichen Preisen nicht mehr überein— stimmten, haben wir uns auf Grund der Anmerkung zu§ 2 der neuen Instruction über Behandlung der Einnahmen aus den Erträgen der Gemeindewaldungen und der darauf sich beziehenden Ausgaben vom 15. Juni 1880(Regierungsblatt S. 148) veranlaßt gesehen, den umstehend abgedruckten Tarif nach vorherigem Benehmen mit der Großherzoglichen Forstbehörde für die Zeit vom 1. Januar 1881 bis 1. April 1882 festzusetzen.
Nach Ablauf dieser Frist wird gleichzeitig mit dem Erlaß eines neuen Tarifs für die Domanial— waldungen auch ein solcher für die Gemeindewaldungen festgesetzt werden.
Dr. Boekmann.


