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Gießen, den 13. August 1880.
Betreffend: Die Behandlung der nach§. 167 der Civilproceßordnung zum Zwecke der Zustellung niedergelegten Schriftstücke.
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Großherzogliche Eteisant Gießen
die Großherzoglichen Bürgermeistereien, beziehungsweise Localpolizeibeamte.
Nach den Bestimmungen in§ 167 der Civilproceßordnung vom 30. Januar 1877(Reichsgesetzblatt S. 83) kann die Zustellung von Schriftstücken in allen Angelegenheiten der ordentlichen streitigen Gerichts— barkeit durch Niederlegung bei den Gemeindevorstehern und den Polizeivorstehern erfolgen. g
Diese Vorschrift ist im Großherzogthum auf alle, nicht zu der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit gehörenden gerichtlichen Angelegenheiten(Art. 9 und Art. 25 des Gesetzes, das Verfahren in Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit betr. vom 5. Juni 1879, Regierungsblatt S. 309), sowie auf Zustellungen in dem Verfahren vor besonderen Gerichten und in den besonderen Verfahren(§ 1 und 2 der Verordnung, die Zustellungen und Behändigungen betr., vom 5. September 1879, Regierungsblatt S. 627) ausgedehnt worden.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz hat im Anschlusse hieran durch Ausschreiben v. 16. Juli l. J. gedruckte Sammlung Nr. 14 Folgendes bestimmt:
1) Die Gemeindevorsteher(Bürgermeister, bezw. Beigeordnete) und Polizeivorsteher(Polizei-Kommissäre) haben Schriftstücke, welche bei ihnen zum Zwecke der Zustellung von einem Gerichtsvollzieher, einem Gerichts— diener oder einem Postboten niedergelegt werden, anzunehmen und sechs Monate vom Tage der Niederlegung ab aufzubewahren.
2) Nach Ablauf dieser Frist sind die niedergelegten Schriftstücke, falls sie nicht inzwischen von dem Empfänger abgeholt sind, von dem Gemeinde- bezw. Polizeivorsteher(Bürgermeister, Beigeordnete, Polizei— kommissär) gelegentlich zurückzugeben und zwar:
a. wenn die Niederlegung durch einen Postboten erfolgt ist, an die Postanstalt des Orts oder an einen
Postboten bei der dienstlichen Anwesenheit desselben im Orte;
b. wenn ein Gerichtsvollzieher oder Gerichtsdiener die Niederlegung vorgenommen hat, an die Gerichts—
schreiberei des Amtsgerichts oder an einen im Orte dienstlich anwesenden Gerichtsvollzieher.
Sie wollen sich hiernach bemessen.
Dr. Hoffmann, Regierungsrath.


