Gießen, am 4. November 1879.

Betreffend: Die Anzeige und das Verfahren der Polizei-Uebertretungen, hier: die dabei anzuwendenden Formulare.

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Großhetzoglithe Kreisant Gießen

die Großherzoglichen Bürgermeistereien, beziehungsweise die Local polizeibeamten und die Gendarmerie des Kreises.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz hat durch Amtsblatt vom 20. October l. J. (gedruckte Sammlung Nr. 14) angeordnet, daß die Polizeianzeigen wieder, wie früher, zunächst an die Großherzoglichen Kreisämter abzugeben sind. Von diesen werden die Anzeigen den Großherzoglichen Amtsanwälten mitgetheilt werden. Jedoch ist zu den Polizeianzeigen ein anderes For⸗ mular als seither, das in der hiesigen Druckerei von Fr. Chr. Pietsch erscheinen wird, zu verwenden.

Die Anzeigen haben zu enthalten:

1. den Vor⸗ und Zunamen, sowie Wohnort des Beschuldigten. Wenn derselbe das 18. Lebensjahr

noch nicht vollendet hat, so ist dies ausdrücklich zu bemerken.

2. Die Bezeichnung der Uebertretung mit Angabe der Zeit und des Ortes der Verübung, sowie des Gesetzes⸗Artikels, oder der Verordnung, beziehungsweise des Local⸗Reglements, welches übertreten worden ist.

Die Angabe der Beweismittel(Zeugen, oder eigene Wahrnehmung des Angebers).

Namen(eigenhändige Unterschrift), Diensteigenschaft und Wohnort des Angebers.

Die Bemerkung, ob der Angezeigte(Denunciat) Kenntniß von der Anzeige erhalten hat.

Die Angabe, ob und wann der Angezeigte wegen Uebertretungen gleicher Art bereits angezeigt, oder bestraft worden ist.

Die Anzeige gegen mehrere Personen auf einem einzigen Formularbogen ist nur dann statthaft, wenn sowohl rücksichtlich des Ortes, als der Zeit und der Art gleicher Uebertretung von Mehreren begangen worden ist.

In den Fällen, in welchen ein wegen einer Uebertretung vorläufig Festgenom⸗ mener dem Gerichte vorgeführt werden soll, ist die Anzeige gleichfalls auf dem gedruckten neuen Formulare 1 solche aber mit dem Verhafteten sofort dem zuständigen Gericht direct zu übergeben.

Sie wollen hiernach die Ihnen untergebenen Polizeibediensteten unter Mittheilung je eines Exemplars dieses Amtsblattes an jeden Einzelnen entsprechend bedeuten.

Unser Amtsblatt vom 17. September l. J. Nr. 7 tritt außer Wirkung.

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Dr. Boekmann.