Ausgabe 
26.1.1876
 
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2.

Giessen, am 26. Januar 1876.

Betreffend: Maßregeln zur Verhütung heimlicher Auswanderungen.

Da Großherzogliche

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

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Seither war vorgeschrieben, daß die Auswanderungs-Agenten, sowie die Rhederhäuser, in deren Namen dieselben zum Abschluß von Ueberfahrtsverträgen concessionirt sind, dergleichen Verträge nur mit solchen Personen abschließen durften, welche zur Auswanderung oder zur Reise über See durch die be⸗ treffenden Heimathsbehörden legitimirt waren.

Diese Vorschrift wurde von Großherzoglichem Ministerium des Innern durch Verfügung vom 11. l. M. aufgehoben, da solche mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 12. October 1867, derzufolge Reichsangehörige zum Ausgang aus dem Reichsgebiet keines Reisepapieres bedürfen, nicht vereinbar ist.

Den in Ihren Gemeinden ansässigen Auswanderungs-Agenten wollen Sie Kenntniß hiervon geben.

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