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Gießen, am 22. Mai 1876.
Betreffend: Die Ausführung des Gesetzes über das Besteuerungsrecht f der Kirchen- und Religionsgemeinschaften.
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Großherzogliche Kreisant Gießen
die Großherzoglichen Vürgermeistereien des Kreises.
* Gemäßheit eines von dem evang. Kirchenregiment mit Zustimmung der Landessynode gefaßten und von Großherzoglichem Ministerium des Innern genehmigten Beschlusses ist zur Bestreitung des Bedürf⸗ nisses der Gesammtheit der evang. Kirche des Großherzogthums im Jahr 1876 nach den Bestimmungen des Art. 5 des Gesetzes vom 23. April 1875 das Besteuerungsrecht der Kirchen- und Religionsgemeinschaften betreffend auf das Gesammteommunalsteuerkapital der Angehörigen der evang. Kirche ein Beitrag von 3 Pfennigen auf den Gulden ausgeschlagen worden und soll derselbe, soweit er nicht in Folge specieller Ver⸗ fügung auf die Ueberschüsse des Gemeindevermögens übernommen worden ist, durch den Gemeinde-Einnehmer mit den übrigen Communalsteuern erhoben werden. Soweit nicht besondere Register für den Kirchensteuer⸗ ausschlag aufgestellt werden mußten, ist derselbe in das Communalsteuerregister mit aufgenommen, zur Ver⸗ gleichung folgt nachstehend ein Verzeichniß der in den einzelnen Gemeinden zu erhebenden Kirchensteuern.
Sie wollen nun die Gemeinde-Einnehmer anweisen, die eingehenden Beträge in den auf die einzelnen Erhebungsziele folgenden Monaten direct an den Rechner des Centralkirchenfonds F. Lauteschläger in Darm⸗ stadt abzuliefern.
Bezüglich der Art der Ablieferung sind von Großherzoglichem Oberconsistorium folgende Vorschriften ertheilt worden, wonach Sie die Gemeinde-Einnehmer unter Mittheilung eines Exemplars dieses Aus⸗ schreibens bedeuten wollen.
Auch die Kirchenrechner haben sich bei Ablieferung der s. g. repartirten Gelder hiernach zu bemessen und wollen Sie dieselben daher ebenfalls darauf aufmerksam machen.
„Die Ablieferung kann entweder persönlich, oder durch Boten, oder durch die Post geschehen.
In denjenigen Fällen, in welchen die Einsendung durch„Postanweisung“ erfolgt, darf die ge⸗ höͤrige Ausfüllung des Coupons nicht versäumt werden, derselbe muß enthalten:
den Namen und Wohnort des absendenden Rechners, Datum der Einzahlung und die kurze, aber genaue Angabe, worauf geliefert wird, g. B. 175 M. 37 Pf. eingezahlt von Gemeindeeinnehmer N. zu Laubach am 15. Juni 1876. Bemerkungen: a Evangelische Kirchensteuer pro 1876 zweite Abschlagszahlung: aus der Gemeinde Laubach 130 M. 25 Pf. aus der Gemeinde Ruppertsburg. 12 Zusammen 175 M. 37 Pf.
Um getrennte Quittung wird gebeten.
In„Werthbriefe“ dürfen nur solche Banknoten eingelegt werden, deren Annahme von den Großherzoglichen fiscalischen Kassen nicht beanstandet wird. Zinscoupons von Staatspapieren oder Hessischen Ludwigsbahn⸗Prioritäten müssen auf der Rückseite die Bezeichnung des Fonds enthalten, welcher Eigenthümer der betreffenden Werthpapiere ist.
Die Aufrechnung von Ausgabebelegen des Centralkirchenfonds ist zulässig.“
Ueber uneinbringliche oder in Folge von Reclamationen zu erlassende Beträge haben die Gemeinde⸗ Einnehmer am Schlusse des Jahres besondere Verzeichnisse aufzustellen und an Sie abzuliefern. Sie haben


