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Gießen, am 20. September 1876. Betreffend: Die Beitreibung der Gemeindeeinkünfte.
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Großhetzoglicht bteisant Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Die Beitreibung der Gemeindeeinkünfte wird häufig dadurch erschwert, daß von manchen Gemeinde— Einnehmern die Beitreibung nicht zur richtigen Zeit, nämlich nach Faͤlligwerden der Schuld, sondern erst
später eingeleitet wird. Da sich hierdurch kurz vor dem Bücherschluß die Arbeit der Kreisboten sehr anhäuft, so daß eine
rasche Erledigung dieser Geschäfte erschwert wird, so beauftragen wir Sie, die Gemeinde⸗Einnehmer anzu⸗ weisen, mit der Beitreibung der Gemeindeeinkünfte stets alsbald nach deren Fälligwerdung zu beginnen.
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