Ausgabe 
9.12.1876
 
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Gießen, am 9. December 1876.

Betreffend: Die Ausübung der Hebammenpraxiszdurch andere Personen als die angestellten Gemeinde-Hebammen.

Großhetzogliche Fteisant Gießtn

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

. nachstehend abgedruckte Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums bringen wir unter dem Anfügen zu Ihrer Kenntniß, daß in Fällen der fraglichen Art fernerhin nicht mehr an uns zu berichten, sondern ohne Weiteres von Ihnen Anweisung auf die Gemeindekasse zu ertheilen ist.

Röder.

21. Zu Nr. M. d. J. S. 16304. Darmstadt, am 27. November 1876. Betreffend: Wie oben.

Das Großherzogliche iter um des Inu neun

an

die Großherzoglichen Kreisämter.

Mit Rücksicht auf die den Gemeinden durch die neuere Gesetzgebung eingeräumte größere Selbstständigkeit in der Verwaltung des Gemeinde-Vermögens haben wir uns veranlaßt gesehen, die Bestimmung unseres Ausschreibens vom 26. August 1862 zu Nr. M. d. J. 8427(Amts⸗ blatt Nr. 13), wonach in den Fallen, in welchen den Gemeinde-Hebammen die ihnen durch

ohne ihre Schuld erfolgte Nichtzuziehung zu Geburten entgangenen Gebühren aus der Gemeinde

kasse zu ersetzen sind, jedesmal unsere Genehmigung eingeholt werden soll, aufzuheben. Sie wollen sich hiernach bemessen.

v. Starck. Schaum.