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Zu Nr. K. G. 3937. Gießen, am 29. Juli 1863.
Betreffend: Die Instruction für die Forstwarte vom 8. Juli 1841
f Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Das Großherzogliche Ministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit Großherzoglichem Mini⸗ sterium des Innern folgenden Zusatz zu Ziffer 6 des§. 1 der Instruction der Forstwarte vom 8. Juli 1841 zugleich als eine dem§. 54 des Regulativs für das Domanialforstrechnungswesen entsprechende Er⸗ gänzung, verfügt: 8
„Er darf ferner ohne besondere Ermächtigung der vorgesetzten Oberförsterei und des vorgesetzten „Forstamtes in einzelnen Ausnahmefällen, keine Zahlungen für Arbeiten oder Lieferungen dritter „Personen im Bereich seines Wirkungskreises in Empfang nehmen oder selbst leisten, vorlegen „oder vermitteln.“
„Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden disciplinarisch geahndet und je „nach Umständen mit Dienstentlassung gestraft.“
In Auftrag Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 17. l. Mts. zu Nr. M. d. J. 7996 weisen wir Sie an, keine Zahlungen der fraglichen Art mehr an Forstwarte anzuweisen und den Gemeinde Einnehmern zu eröffnen, daß sie Zahlungen dieser Art ferner nicht mehr leisten dürften.
Küchler.


