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Zu Ur. K. G. 2916. f Gießen, am 28. Mai 1863.
Betreffend: Vorläufige Prüfung der Rechnungen und die bei derselben zu beachtenden Erfordernisse. Das
Großherzogliche Kreisamt Gießen
die Großherzoglichen Bürgermeistereien und Rirchenvorstände.
8 Großherzoglicher Ober-Rechnungs-Kammer ist uns die Mittheilung geworden, daß bei Ein— sendung der Rechnungen an Großherzogliche Ober-Rechnungs-Kammer⸗Justificatur II. Abtheilung neuerdings wieder häufig die bestehenden Vorschriften außer Acht gelassen werden.
Indem wir deshalb auf unser Amtsblatt Nr. 7 vom 4. Juli 1860 und die darunter abgedruckte Zusammenstellung hinweisen, sinnen wir Ihnen abermals an, den gegebenen Bestimmungen in allen Theilen pünktlich nachzuleben.
Küsch ele r.


