Ausgabe 
21.1.1863
 
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2.

Zu Rr. K. G. 53. Gießen, am 21. Januar 1863.

Betreffend: Die Stempelabgabe für öffentliche Darstellungen und Belustigungen.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien resp. Loralpolizeibehörden des Rreises.

85 Gemäßheit Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 30. v. Mts. zu Nr. M. d. J. 13,831 eröffnen wir Ihnen zur Nachachtung, daß öffentliche und gegen Bezahlung stattfindende musikalische Productionen, wozu insbesondere Harmoniemusiken gehören, unter den Begriff von öffentlichen Darstellungen im Sinne der Gewerbsteuer-Verordnung vom 24. December 1860 fallen und daß daher die Unternehmer derselben verbunden sind, in jedem einzelnen Falle polizeiliche Erlaubniß gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Stempelgebühr bei uns einzuholen.

Kiich leer.