Ausgabe 
20.11.1863
 
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11.

Zu Ur. R. G. 5738. Gießen, am 20. November 1863.

Betreffend: Die den Feldschützen für Beiwohnung bei den Feldgerichten bewilligten Taggelder. 5

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien dieses Kreises.

Giofperzogliches Ministerium des Innern hat in dem Amtsblatt Nr. 12 vom 7. November l. J. z. Nr. M. d. J. 11,803 Nachstehendes verfügt:

1) In denjenigen Fällen, in welchen die Feldschützen für Beiwohnung bei den Feldrügegerichten seither keine Taggelder bezogen haben, wird denselben für die Folge eine Ganggebühr von 18 Kreuzern gewährt.

2) Bei Abhaltung der Feldrügegerichte in einer Entfernung von über einer halben Stunde, aber weniger als zwei Stunden von ihrem Wohnorte haben die Feldschützen von nun an 30 Kreuzer Diäten zu beziehen.

3) Für Entfernungen von zwei Stunden und darüber wird den Feldschützen eine Taggebühr von 36 Kreuzern zugestanden.

Wir setzen Sie hiervon zur Bedeutung der Feldschützen in Kenntniß.

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