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Zu Ar. K. G. 1565. Gießen, am 28. Februar 1860.
Betressend: Die allgemeinen Vorschriften über richtige und gleichmäßige Bezeichuung der Behörden bei dienstlichen Ausfertigungen— insbesondere Deutlichkeit der Unterschriften.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
Giofberzogliches Ministerium des Innern hat durch Reseript vom 14. d. Mts. zu Nr. M. d. J. 1900 die frühere Allerhöchste Anordnung, daß die Namensunterschriften der Beamten bei schriftlichen Aus- fertigungen in allen Fällen so deutlich sein müssen, daß jeder des Lesens Kundige den Namen des unter— zeichneten Beamten ohne Mühe richtig zu lesen vermöge, erneuert.
Im Vollzug dieser höchsten Verfügung müssen wir gedachte Vorschrift zur pünktlichen Befolgung mit dem Anfügen hierdurch einschärfen, daß Diejenigen, welche derselben entgegen handeln sollten, diseiplina— rische Ahndung und Zurückgabe des mit undeutlicher Namensunterschrift versehenen Actenstücks zum Zweck anderweiter Ausfertigung mit deutlicher Unterschrift zu gewärtigen haben.
In Verhinderung des Kreisraths: Pietsch, Regierungs⸗Rath.


