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Zu Ur. R. G. 5183. Gießen, am 25. Juli 1860.
getreffend: Die Versicherung der Mobilien gegen Feuersgefahr.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß die Anträge auf Versicherung von Mobilien nicht immer mit der erforderlichen Raschheit von Ihnen behandelt werden. Wir empfehlen Ihnen daher immer alsbald nach erhaltenem Auftrage die Experten zur Abschätzung einzuladen und nach erfolgter Abschätzung die weiter im§. 3. der Verordnung,„die Versicherung von Mobilien in ausländischen Feuerversicherungs— Anstalten betreff.“ vom 4. Juni 1833 vorgeschriebenen Verhandlungen thunlichst rasch zu Ende zu führen und Vorlage an uns zu erstatten.
Sollten die Experten Ihren Einladungen nicht pünktliche Folge leisten, so werden Sie in jedem ein⸗ zelnen Falle uns berichtliche Anzeige machen.
In Verhinderung des Kreisraths:
Wolf, Kreis- Assessor.


