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Zu Ur. K. G. 2222. Gießen, am 24. März 1860.
Betressend: Die Verordnung über den Administrativ⸗Stempel vom 10. December 1857, hier insbesondere das bei Ausstellung von Vieh- Gesundheits⸗ scheinen zu verwendende Stempelpapier.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
Gteßberzogliches Ministerium des Innern hat, um etwa entstehenden Zweifeln vorzubeugen, in dem Ausschreiben vom 13. l. Mts. zu Nr. M. d. J. 2840 erklärt, daß bei den in dem Ministerial-Ausschreiben vom 21. September 1840, welches in Nr. 4 unseres Amtsblattes von 1858 zu Nr. K. G. 4602 abge⸗ druckt ist, unter 1 und 2 genannten Fällen auch fernerhin kein Ausfertigungs-Stempel zu den auszustellen— den Vieh- Gesundheitsscheinen zu verwenden sei, daß aber für die dort unter 3 angegebenen Fälle der in der Verordnung vom 10. December 1857 vorgeschriebene Ausfertigungs-Stempel von 12 kr. verwendet werden müsse.
Sie wollen sich hiernach für die Folge bemessen.
In Verhinderung des Kreisraths: Piet sch, Regierungs-Rath.


