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Zu Ur. K. G. 5237. Gießen, am 21. Juli 1860.
Betressend: Versendung von Urkunden in Folge von Revisionsbemerkungen.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien, Kirchenvorstände, Gemeinde-Einnehmer und Kirchenrechner.
Dos nachstehende abgedruckte Schreiben Großherzoglicher Ober-Rechnungs-Kammer theilen wir Ihnen zur Kenntnißnahme mit.
In Verhinderung des Kreisraths: Piet sch, Regierungs-Rath.
Abschrift.
Zu Nr. O. R. K. 4718. Darmstadt, am 4. Juli 1860. Betreffend: Wie oben.
Die Großherzogliche
er Rech nun; ß Fa mn me
an
die Großherzoglichen Kreisämter.
Der Regel nach wird zur Erläuterung der Revisionsbemerkungen Uebersendung der Urkunden nöthig, welche seither nach§. 49 der Justificatur-Instruction durch Schreiben von Seiten unseres Collegs an die Vorstände erfolgte, von welcher die Rechner besonders benachrichtigt wurden. Zur Vereinfachung des Geschäftsgangs hat Großherzogliches Ministerium des Innern genehmigt, daß in Zukunft die Urkunden— Versendung zu fraglichem Zweck an die Vorstände der Local-Verwaltungen durch Schreiben von Seiten der Justificatur geschehe, an welche auch die Urkunden zurückzusenden sind, die Rechner aber durch eine Bemerkung im Kopf der Bemerkungen davon Kenntniß erhalten. Damit diese Abänderung des seitherigen Verfahrens nicht zu Irrungen führe, setzen wir Sie von demselben, mit dem Ersuchen, in Kenntniß, Vor— stände und Rechner darnach zu bedeuten.
Wernher.
Heß.


