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11.
Gießen, am 20. November 1860.
VBetressend: Verordnung über die Löschung der Feuersbrünste, insbesondere Ausführungsvorschriften für den Kreis Gießen.
Das
Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die Grosherzoglichen Lürgermeistereien, beziehungsweise okalpolizei-Behürden des Kreises.
3 15 Ausführung der in obigem Betreff am 21. März 1857 erlassenen Verordnung und Instruktion empfangen Sie anbei die von Ihnen zu führenden Listen über die zu besonderen Verrichtungen im Voraus zu bestimmende Mannschaft, entsprechend formulirt, und in einen Band zusammengefügt.
Sie werden sich nach den denselben vorgedruckten Vorschriften bemessen und die Listen dergestalt auf— stellen, daß der Dienst mit dem 1. Januar 1861 beginnen kann.
Die Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen insbesondere wird sich deshalb, wie überhaupt bezüglich der näheren lokalen Vollziehung der Löschordnung, mit der Großherzoglichen Polizei-Verwaltung dahier in Einvernehmen setzen.
Weiter theilen wir Ihnen die für jede Gemeinde erforderlichen Abdrücke der erwähnten Verordnung und Instruktion unter der Weisung mit, jedem Spritzenmeister und bestellten Führer ein Exemplar davon uzustellen.
1 Was die für die beiden Letzteren vorgeschriebenen besonderen Abzeichen(weiße Armbinden) betrifft, so werden Sie für deren alsbaldige Anschaffung sorgen. Es ist angemessen, dieselben durch einen Gummi— Einsatz zu verbinden, damit sie sich jedem Arme leicht anpassen.
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