Ausgabe 
13.10.1860
 
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10.

Zu Rr. R. G. 6974. Gießen, am 13. October 1860.

Hetreffend: Die allgemeinen Vorschriften über richtige und gleichmäßige Bezeichnung der Behörden bei dienstlichen Ausfertigungen

Das* Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.

15 Gemäßheit Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 1. l. Mts. zu Nr. M. d. J. 10,623 theilen wir Ihnen den nachstehenden Nachtrag zu den allgemeinen Vorschriften über richtige und gleichmäßige Bezeichnung der den Civilministerien untergeordneten Behörden bei dienstlichen Ausfer⸗ tigungen zur Nachricht und Nachachtung mit. In Verhinderung des Kreisraths: Pietsch, Regierungs-Rath.

Na chtra

zu den allgemeinen Vorschriften über richtige und gleichmäßige Bezeichnung der

den Civilministerien untergeordneten Behörden bei dienstlichen Ausfertigungen.

1) Bei Unterzeichnung amtlicher Erlasse haben die unterzeichneten Beamten die ihnen als persönliche Charakteristrung verliehenen Titulaturen ihrer Namensunterschrift nicht beizufügen.

(So ist z. B., wenn einem Kreisrathe der TitelGeheimer⸗Regierungsrath oder einem Bürger meister der TitelOber⸗Bürgermeister verliehen ist, ein Erlaß des betreffenden Kreisamts oder der betreffenden Bürgermeisterei doch nur mit dem Namen des Kreisraths oder Bürgermeisters zu unter⸗ zeichnen und ist der TitelGeheimer-Regierungsrath resp.Ober-Bürgermeister nicht beizufügen. Ebenso haben die Stellvertreter dieser Beamten nichtin Verhinderung des Geheimen-Regierungs⸗ raths oderin Verhinderung des Ober-Bürgermeisters, sondernin Verhinderung des Kreis- raths, beziehungsweisein Verhinderung des Bürgermeisters zu unterzeichnen).

2) Bei Unterzeichnung amtlicher Erlasse haben die Beamten nur ihren Familien⸗Namen zu unterzeichnen, aber keine Tauf-Namen beizusetzen; auch sonstige Zusätze, wie z. B. senior und junior, wegzulassen.

(Wenn zwei Beamte gleiche Dienststellen inne haben und gleichen Familien-Namen führen, so haben sie zur Unterscheidung nur I. und II. ihrem Namen beizusetzen. Wenn aber z. B. ein Bürger⸗ meister als Ortsbürger zur Unterscheidung von anderen gleichnamigen Ortsbürgern seiner Ge⸗ meinde den NamenSchäffer III. führt, so hat er doch in seiner Eigenschaft als Bürger⸗ meister nur den NamenSchäffer zu unterzeichnen).