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Zu Ur. K. G. 1912. Gießen, am 12. März 1860.
Betressend: Die Ertheilung von Reisepässen nach Frankreich.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
E⸗ ist neuerdings der Fall vorgekommen, daß, in Folge einer von der Kaiserlich Französischen Regie— rung getroffenen allgemeinen Anordnung, diesseitige Unterthanen, welche nach Frankreich, insbesondere nach Paris zu reisen beabsichtigten, selbst wenn sie mit hiesigen, von der französischen Gesandtschaft visirten Pässen versehen waren, an der französischen Grenze um deßwillen zurückgewiesen worden sind, weil sie sich weder über den Besitz hinreichender Subsistenzwittel, noch darüber auszuweisen vermochten, daß ihnen am Orte ihrer Bestimmung Arbeit zugesichert 100%
In Auftrag Großherzoglichen Ministerilns des Großherzoglichen Hauses und des Aeußern vom 3. l. Mts. zu Nr. A. D. 1575 haben wir heute solches durch das Anzeigeblatt zur öffentlichen Kenntniß gebracht, Sie aber beauftragen wir, künftig in den Paßberichten jedesmal zu bemerken, ob der Reisende sich über den Besitz hinlänglicher Subsistenzmittel oder darüber, daß ihm am Orte seiner Bestimmung Arbeit zugesichert sei, ausweisen könne.
In Verhinderung des Kreisraths: he ich Regierungs⸗Rath.


