Ausgabe 
10.1.1860
 
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1.

Zu Ur. K. G. 167. Gießen, am 10. Januar 1860.

Vetressend: Die Bezeichnung gleichnamiger Ortsbürger in derselben Gemeinde.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien.

Nach Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 31. v. Mts. Nr. 15,937 weisen wir Sie an, von der erfolgten Bezeichnung gleichnamiger Ortseinwohner durch Nummern, mag nun diese bei Einschreibung in das Bürgerregister oder in das Steuerregister beigelegt worden sein, jedesmal dem betreffenden evangelischen oder katholischen Geistlichen Nachricht zu geben, auch diesen bezüglich der früher erfolgten Namensbezeichnungen dieser Art jede gewünscht werdende Auskunft zu ertheilen.

In Verhinderung des Kreisraths:

Wolf, Kreis-Assessor.