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Zu Nr. K. G. 7496. Gießen, am 29. Hetober 1859.
Betreffend: Die Beitrelbung der Communal-Intraden.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Nach§. 72 der Instruction vom 24. Mai 1833 haben Sie nach Ablauf eines jeden Quartals eine Abschrift des Kostenverzeichnisses einzusenden, welches der Gemeinde-Einnehmer nach dem Muster Nr. 15 der Instruction zu führen hat. Wir fordern Sie auf, dieser Bestimmung in Zukunft pünktlich nachzukommen, und jedesmal in den ersten 14 Tagen eines neuen Quartals, zum erstenmal im Monat Januar 1860, dieses Verzeichniß vorzulegen. Zugleich beauftragen wir Sie, die Gemeinde-Einnehmer schon jetzt auf diese Bestimmung aufmerksam zu machen. Im Falle dieselben die vorgeschriebenen Termine nicht einhalten, ist darüber nach vergeblicher Erinnerung dahier Anzeige zu machen.
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