Zu Ur. K. G. 2216. Giessen, am 22. März 1859.
3 Getressend: Gemeinde-Nutzungen der Ortsbürger.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
Wir machen Sie darauf aufmerksam, daß die früher durch das Gesetz vom 21. Juni 1852 auf⸗ f gehobene Observanz, wonach keine zwei Loostheile in eine gemeinschaftliche Haushaltung kommen sollten, N jetzt nach dem Gesetz vom 3. Juli 1858 wieder in Kraft gesetzt werden kann, wenn darüber Local—
statuten errichtet werden, über deren nähere Fassung Ihnen, wenn der Gemeinderath sich im Allgemeinen dafür erklärt, auf Bericht das Erforderliche wird eröffnet werden.
Küchler.


