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Zu Rr. K. G. 5740. Gießen, am 10. August 1859.
getreffend: Die Rückkehr Großherzoglicher Unterthanen aus dem Auslande in ihre Heimath.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Bei den nicht selten vorkommenden Fällen, daß Angehörige des Großherzogthums nach längerem Aufenthalte im Auslande, namentlich auch in überseeischen Ländern, in ihre Heimath zurückkehren, erscheint es wünschenswerth, daß hiervon den betreffenden Geistlichen jedesmal alsbald Kenntniß gegeben und die— selben hierdurch in den Stand gesetzt werden, an diesen Angehörigen der Pfarrei und deren Familien die Pflichten ihres Amtes, sowohl als Civilstandsbeamte, wie als Seelsorger, zu üben.
In Gemäßheit Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 30. v. Mts. zu Nr. M. d. J. 10074 weisen wir Sie an, von der Rückkehr solcher Angehörigen Ihrer Gemeinden den betreffenden evan— gelischen oder katholischen Geistlichen jedesmal alsbald Nachricht zu geben.
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