Ausgabe 
2.5.1859
 
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5.

Zu Ur. K. G. 3019. Gießen, am 2. Mai 1859.

Betreffend: Die Erstattung von Sterbfalls⸗Anzeigen.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien, sowie die Großherzoglichen Kreisärzte, Kreiswundärzte und die practischen Aerzte des Kreises.

Dee Ortsgerichts-Vorsteher sind nach den§§. 25 und 26 der den Ortsgerichten ertheilten Instrue tion vom 26. October 1852 verpflichtet, alle Sterbfälle, welche sich in ihrem Dienstbezirke ereignen, dem Gerichte unverzüglich, und noch ehe die Beerdigung Statt findet, anzuzeigen, und unter gewissen Voraus setzungen sofort Siegel anzulegen.

Damit die Ortsgerichts-Vorsteher von allen Sterbfällen die hierzu erforderliche zeitige Kenntniß erhalten, hat Großherzogliches Ministerium des Innern durch Ausschreiben vom 9. v. Mts. zu Nr. M. d. J. 5118 verfügt, daß diejenigen Aerzte, Wundärzte und besonderen Leichenbeschauer, welche Zeugnisse über den einge tretenen Tod zum Zwecke der Erwirkung der Erlaubniß zur Beerdigung ausstellen, sobald sie dasselbe ertheilen, gleichzeitig dem Ortsgerichts-Vorsteher des Ortes, in welchem der Sterbfall sich ereignet, schriftlich unter Angabe des Vor- und Zunamens und des Standes des Verstorbenen, sowie des Zeitpunktes seines Todes in Kenntniß setzen sollen.

Die Großherzoglichen Bürgermeistereien werden die verpflichteten Leichenbeschauer hiernach anweisen, die Aerzte und Wundärzte dagegen die verordnete Nachricht ertheilen.

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