Ausgabe 
21.3.1854
 
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9.

Zu Nr. K. A. G. 2492. Gießen, am 21. März 1854.

Betreffend: Die Darstellung von Gegenständen der religibsen Verehrung auf öffentlichen Schaubühnen, sodann die Ertheilung von Erlaubnißscheinen zum Comödien- und Marionetten-Spiele, zum Kunstreiten und andern öffentlichen Darstellungen.

Das Großherzogliche

Kreis Amt Gießen

an sämmtliche Großherzogliche Bürgermeistereien des Kreises.

Wan nehmend auf mein Ausschreiben vom 11ten September 1852, Amtsblatt Nr. 11, mache ich Sie, aus Anlaß eines Ausschreibens Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 2ten März 1854 ad Nr. D. 2060, darauf aufmerksam, daß, wie auch schon§. 112 der Kreisrathsinstruction fest setzt, die Erlaubniß zu den in rubro bemerkten Vorstellungen nicht von Ihnen, sondern nur von hier ft werden kann, und zwar auf Stempel à 45 kr. für jeden Tag, an welchem eine Vorstellung tattfindet.

Die Darsteller werden bei Ertheilung der Erlaubniß hier vor jeder die Religion oder Sittlichkeit verletzenden Aeußerung oder Darstellung verwarnt werden.

Sie haben darauf zu achten, daß dieser Warnung streng nachgekommen wird, im entgegengesetzten 5 haben Sie die Darstellung sofort aufhören zu lassen und wegen weiterer Verfügung hierher zu berichten.

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