Zu Nr. K. G. 10454. Gießen am 18. December 1854.
Betreffend: Die Einsendung der für die Landeswaisenkasse zu erhebenden Colleeten und Büchsengelder.
Das Großherzogliche
riss Amt Gi e Feen an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
. benachrichtige Sie andurch, daß nach einem Erlasse Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 22. v. M. ad Nr. D. 15131 diejenigen Ortsgerichtsvorsteher, welche nicht zugleich Bürgermeister sind, durch die betreffenden Stadt- und Landgerichte bedeutet wurden, die Büchsengelder, welche in Folge der Bestimmung unter Nr. 4 der Verordnung vom 5. August 1824 eingehen, den betreffenden Großher— f zoglichen Bürgermeistereien zur Einsendung hierher zu überliefern.
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