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Zu Nr. K. G. 8573.
Gießen am 16. October 1854.
Betreffend: Gebühren für Aufstellung der Lovsholzregister.
Das Großherzogliche
ꝗ
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
4 Gemäßheit einer von Großherzoglichem Ministerium des Innern erlassenen Verfügung vom 28. September l. J. ad. Nr. D. 12,422 mache ich Sie zu Ihrer Bemessung darauf aufmerksam, daß für Aufstellung der Register über diejenigen Gemeinde-Einwohner, an welche aus Domanialwaldungen alljährlich Holz verabfolgt wird, Gebühren wie solche nach§. 6 des Regulativs vom 4. Mai 1818(siehe Küchler's Handbuch Seite 567,§. 1008, am Ende) unter gewissen Voraussetzungen bewilligt werden
konnten und hier und da bisher noch bezogen worden sind, nach dem Sinn des Regulativs vom 24. Februar 1837 nicht in Anspruch genommen werden können.
Kü chele e.


